Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 74/24a
Worum es ging: Was zählt zu einer Liegenschaft dazu?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zubehör sind Sachen, die nicht Teil des Gebäudes oder Grundstücks sind, aber nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers dauerhaft dem Gebrauch der Liegenschaft dienen und zu diesem Zweck dorthin gebracht wurden.
Nein. Selbständiger Bestandteil und Zubehör stehen einander rechtlich gleich. Aus der oft schwierigen Abgrenzung ergeben sich keine unterschiedlichen Rechtsfolgen, Sie müssen sie also nicht treffen.
Es kommt darauf an, ob sich der Teil tatsächlich und wirtschaftlich sinnvoll wieder abtrennen lässt. Ist die Verbindung so eng, dass eine Trennung gar nicht oder nur unwirtschaftlich möglich wäre, gehört der Teil zwingend zur Hauptsache und kann niemand anderem gehören. Lässt er sich dagegen sinnvoll trennen, bleibt er eine eigene Sache und muss das Schicksal der Hauptsache nicht teilen.
Entscheidend ist, ob sich der Gegenstand wirtschaftlich sinnvoll wieder abtrennen und als eigene Sache herstellen lässt. Allein dass etwas fest mit dem Boden, dem Mauerwerk oder durch Nieten und Nägel verbunden ist, macht es noch nicht zu einem unselbständigen Bestandteil.
Ein eintausend Kilogramm schwerer Heizkessel für Zentralheizung und Warmwasserbereitung ist ein selbständiger Bestandteil des Hauses und nicht dessen Zubehör. Als Maschine im Sinne des Gesetzes gilt er ebenfalls nicht.
Als Mieter dürfen Sie Gegenstände auch dann wieder wegnehmen, wenn sie fest mit der gemieteten Sache verbunden wurden. Das gilt selbst für unselbständige Bestandteile, etwa für eine eingemauerte Gasleitung.
Wenn von Inventar die Rede ist, ist damit das Zubehör im Sinne des Gesetzes gemeint. Die beiden Begriffe bezeichnen dasselbe.
Wenn Sie sich darauf berufen, dass Ihre Erklärung beim anderen angekommen ist, müssen Sie das behaupten und beweisen. Dass Sie einen gewöhnlichen Brief zur Post gegeben haben, genügt dafür nicht. Es wird nicht vermutet, dass ein abgeschickter Brief den Empfänger auch erreicht hat.
Es genügt, dass die Erklärung in Ihren Machtbereich gelangt ist. Sie müssen sie nicht persönlich erhalten haben. Ausreichend ist, dass Sie die Möglichkeit hatten, davon Kenntnis zu nehmen.
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen, dass unterschrieben werden muss, außer das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Aus dem Schriftstück müssen der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie stammt, hinreichend verlässlich hervorgehen.
Die Pflichten des Vermieters sind grundsätzlich abänderbar, Sie können also im Vertrag etwas anderes vereinbaren. Das gilt aber nur so weit, als die Mietrechtsvorschriften nichts anderes anordnen.
Ob die Sache brauchbar ist, richtet sich nach dem Zweck des Vertrags. Sie muss die Verwendung zulassen, die dafür gewöhnlich nötig ist und im Verkehr üblich ist. Ist nichts anderes vereinbart, ist eine mittlere, durchschnittliche Brauchbarkeit geschuldet.
Ja. Welches Maß an Brauchbarkeit geschuldet ist und in welchem Umfang Sie das Objekt benützen dürfen, können Sie mit dem Vermieter vereinbaren; auch der gesetzliche Anspruch auf Zinsminderung lässt sich vertraglich abändern. Ob das Objekt unbrauchbar ist, misst sich am vereinbarten Zweck und wird nach einem objektiven Maßstab beurteilt. War Ihnen als Gastwirt etwa ein Liefer- oder Abholservice zumutbar, blieb das Lokal teilweise brauchbar.
Brauchbar ist die Sache, wenn sie eine Verwendung zulässt, wie sie nach dem Zweck des Vertrags gewöhnlich erforderlich ist und im Verkehr üblich gemacht wird. Dabei ist eine mittlere Brauchbarkeit anzunehmen.
Die gesetzlichen Regeln über Übergabe und Erhaltung dürfen Sie mit dem Vermieter abändern, soweit die Mietrechtsgesetzgebung nichts anderes zwingend vorschreibt. Die Grenze liegt dort, wo die Vereinbarung sittenwidrig wird oder Leistung und Gegenleistung grob auseinanderfallen. Zulässig ist es etwa, dass Sie Instandsetzung und Instandhaltung als teilweise Gegenleistung für die Benützung übernehmen; eine unbeschränkte Abwälzung in Vertragsformblättern ist dagegen grob benachteiligend.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Auch wenn in der Revision nicht ausdrücklich steht, welche Änderung des Urteils verlangt wird, ist sie nicht zurückzuweisen. Voraussetzung ist, dass sich aus den angeführten Gründen eindeutig ergibt, was begehrt wird.
Eine Vereinbarung, Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht auszutragen, wird rechtlich wie eine Handlung im Verfahren behandelt. Für ihre Auslegung gelten daher grundsätzlich die Regeln des Verfahrensrechts. Trotzdem darf man auch darauf abstellen, was die Parteien mit der Vereinbarung bezweckt haben und was im redlichen Verkehr üblich ist.
Die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes sind im Zweifel zwingend zugunsten des Mieters. Eine Vereinbarung, die dem Mieter weniger gibt als das Gesetz, wirkt daher im Zweifel nicht.
Ein Umstand, der im Mietvertrag als wichtig und bedeutsam bezeichnet wird, ist nur dann ein Kündigungsgrund, wenn er den im Gesetz aufgezählten Gründen an Bedeutung nahekommt.
Der Kündigungsschutz darf nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag ganz allgemein der Verkauf der Liegenschaft als wichtiger Grund vereinbart wird, ohne dass der Vermieter ein Bedürfnis nach dieser Auflösungsmöglichkeit hat. Zulässig ist es dagegen etwa, den ernstlich erwogenen Verkauf eines Einfamilienhauses oder eines Objekts in einem Fabriksareal als Kündigungsgrund zu vereinbaren. In einem solchen Fall kann auch der neue Eigentümer die Kündigung aussprechen.
Die Tatsache, die später einen Kündigungsgrund bilden soll, muss bereits im Mietvertrag vollständig und konkret angeführt sein. Es genügt nicht, nur allgemein etwa Verkauf oder Eigenbedarf zu nennen und die genauere Beschreibung erst der späteren Kündigung zu überlassen.
Der im Mietvertrag angeführte Umstand muss bestimmt bezeichnet und für den Vermieter objektiv bedeutsam sein. Er muss den im Gesetz genannten Gründen zwar nicht gleichkommen, aber doch nahekommen.
Gegenstände, die Sie in das Miet- oder Pachtobjekt eingebracht haben und die eigenständig bleiben oder sich ohne Schaden an der Substanz lösen lassen, dürfen Sie bei der Räumung mitnehmen. Das gilt zum Beispiel für selbst gepflanzte Bäume und Sträucher. Dieses Recht besteht bis zur Räumung, also auch dann, wenn Sie das Objekt nach dem Ende des Vertrags noch weiter benützen.
Ja. Bestimmte Verbände können ein Unternehmen darauf klagen, gesetzwidrige oder sittenwidrige Klauseln in seinen Geschäftsbedingungen oder Formblättern nicht mehr zu verwenden. So werden solche Klauseln schon vorbeugend geprüft, unabhängig von einem einzelnen Vertrag.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.
Eine Klausel, nach der nur das gilt, was im schriftlichen Vertrag steht, ist unzulässig. Der Unternehmer darf die Wirksamkeit seiner eigenen formlosen Erklärungen nicht vertraglich ausschließen.
Eine Klausel muss in der Regel nicht den ganzen Gesetzestext samt Erläuterungen wiedergeben. Der bloße Hinweis auf eine in einer bestimmten Vorschrift geregelte Ausnahme genügt aber nicht, damit die Regelung erkennbar, verständlich und vollständig ist.
Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 08.09.2023, 39 Cg 35/23z-25
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.03.2024, 2 R 179/23t-36
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1096 ABGB § 1098 ABGB § 1099 ABGB § 879 ABGB § 884 ABGB § 886 ABGB § 918 JN § 49 JN § 83 KSchG Art. 1 KSchG § 10 KSchG § 14
Entscheidungstext
265 Absätze, 84.504 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Geschäftszahl
8Ob74/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei c* GmbH, *, vertreten durch die Mag. Herta Bauer Rechtsanwalts-GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei L*-GmbH, *, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2024, GZ 2 R 179/23t-36, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. September 2023, GZ 39 Cg 35/23z-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen im klagsstattgebenden Teil im Umfang der Anfechtung bestätigt wird, dahin abgeändert, dass
A. im klagsstattgebenden Spruchpunkt I. die Klauseln 7 und 8 entfallen;
B. der klagsabweisende Spruchpunkt II., der im Übrigen in Ansehung der Klausel 49 als unangefochten unberührt bleibt, wie folgt lautet:
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