Was bestimmt den Inhalt eines durch Nutzung erworbenen Rechts?
betrifft Nutzungsberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn
Entscheidend sind Ihre tatsächlichen Nutzungshandlungen und Ihr Wille dabei. Sie erwerben genau jenes Recht, das dem entspricht, was Sie tatsächlich ausgeübt haben. Mehr als die gelebte Nutzung kann das ersessene Recht nicht umfassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Die " Besitzergreifungshandlungen " bestimmen den Inhalt des Besitzes und damit jenen des zu ersitzenden Rechtes.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rechtsprechung nimmt bei geringer Bewirtschaftungsintensität in der Regel bloß die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit an.OGH 5 Ob 36/10w, 27.05.2010
- Die Besitzergreifungshandlungen und der Besitzwille bestimmen den Inhalt des Besitzes und damit das Ausmaß des zu ersitzenden Rechts.OGH 5 Ob 36/10w, 27.05.2010
- Erworben wird das Recht, das inhaltlich dem ausgeübten Besitz entspricht.OGH 5 Ob 36/10w, 27.05.2010
- Ein ersessenes Recht kann keinen anderen Inhalt haben, als die ausgeübte Tatsächlichkeit des Rechts.OGH 1 Ob 229/97a, 14.10.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010145 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 115/24a, 11.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 315
- ABGB § 319
- ABGB § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
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