Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 130/25m
Worum es ging: Kann ich klagen, bevor überhaupt etwas passiert ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel setzt eine vorbeugende Unterlassungsklage voraus, dass mit der Rechtsverletzung bereits begonnen wurde. Eine bloße Drohung reicht nur unter besonderen Umständen aus, nämlich wenn das Abwarten zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen würde. Ob eine Wiederholung droht, richtet sich danach, ob weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind, wobei das Verhalten der Gegenseite zu berücksichtigen ist.
Nein. Um Eigentum zu ersitzen, müssen Sie die Fläche allein besitzen und das nach außen sichtbar machen, etwa durch Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten. Bloßes Mähen, Weiden oder Düngen reicht nicht, weil das auch jemand tun kann, der nur ein Nutzungsrecht hat. Bei so geringer Bewirtschaftung wird in der Regel höchstens ein Nutzungsrecht ersessen.
Sie müssen das Grundstück so nutzen, dass sichtbar wird, dass es zur Gänze Ihnen zugehört. Ihre Nutzung muss die Nutzung durch andere ausschließen. Gelegentliches Beweiden, das Ausüben der Jagd oder das bloße Begehen reichen dafür nicht.
Ja. Besitz setzt nicht voraus, dass Sie die Sache selbst in Händen halten. Es genügt, wenn Angehörige oder Hausangestellte sie für Sie halten oder wenn ein Verwahrer, Entlehner, Mieter oder Fruchtnießer sie hat und Ihre Stellung anerkennt.
Das richtet sich danach, wie nahe Sie der Sache sind und ob Sie auf sie einwirken können. Beurteilt wird das nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Über Sachen, die in Ihren Räumen frei zugänglich stehen, können Sie danach in der Regel verfügen.
Ja. Der Besitz an einer Sache kann jedenfalls tatsächlich auch durch einen Vertreter ausgeübt werden. Sie müssen die Sache also nicht selbst benützen.
Nein. Für die Ersitzung des Eigentums müssen Sie die Sache wie ein Eigentümer besitzen, und zwar allein. Wer sie nur innehat oder etwa nur die Jagd darauf ausübt, ersitzt kein Eigentum.
Nein. Wer nur beauftragt ist, auf einem Grundstück Gartenarbeiten durchzuführen, hat dieses Grundstück nicht in seiner Gewalt. Er hält es daher auch nicht für Sie, und über ihn können Sie kein Recht ersitzen.
Wenn die Voraussetzungen für die Ersitzung des Eigentums fehlen, ist im Zweifel anzunehmen, dass Sie zumindest ein Nutzungsrecht am Grundstück ersessen haben. Bei geringer Bewirtschaftung nimmt die Rechtsprechung in der Regel nur ein solches Recht an.
Entscheidend sind Ihre tatsächlichen Nutzungshandlungen und Ihr Wille dabei. Sie erwerben genau jenes Recht, das dem entspricht, was Sie tatsächlich ausgeübt haben. Mehr als die gelebte Nutzung kann das ersessene Recht nicht umfassen.
Ja. Ersitzen Sie über einen Vertreter, einen Gehilfen oder eine Person, die die Sache für Sie innehat, müssen auch diese gutgläubig sein. Fehlt bei einer dieser Personen der gute Glaube, scheitert die Ersitzung.
Ja. Der gute Glaube muss nicht nur beim Beginn Ihres Besitzes, sondern während der gesamten Ersitzungszeit bestehen. Fällt er zwischendurch weg, etwa weil der Eigentümer Ihnen seinen Standpunkt mitteilt, scheitert die Ersitzung.
Ihr guter Glaube endet, sobald Sie erfahren, dass Ihr Besitz nicht rechtmäßig ist. Er endet auch schon dann, wenn Sie Umstände erfahren, die Zweifel wecken müssen. Eine Verbotstafel oder die Mitteilung des Eigentümers genügt dafür in der Regel.
Ja. Schon leichte Unachtsamkeit bei der Frage, ob Sie in fremde Rechte eingreifen, zerstört den guten Glauben. Auch bloße Zweifel genügen dafür. Nur ein entschuldbarer Irrtum lässt Ihren guten Glauben bestehen; Maßstab ist die durchschnittliche Sorgfalt.
Ja, das kann genügen. Für die Ersitzung einer Skiabfahrt zugunsten der Allgemeinheit reicht es, wenn eine Vielzahl von Personen die Fläche dreißig Jahre lang nutzt und sowohl diese Personen als auch die Gemeinde die Nutzung für rechtmäßig halten. Die einzelnen Benützer müssen kein Recht für die Gemeinde ausüben wollen, und die Gemeindevertretung kann ihren Besitzwillen auch nachträglich durch Beschluss zeigen.
Ja. Der für die Ersitzung nötige Besitz kann auch durch andere Personen ausgeübt werden, etwa durch Ihre Kunden oder Gäste, die auf der Fläche parken. Voraussetzung ist, dass diese Nutzung von Ihrem eigenen Besitzwillen getragen ist. Ein bloß mit Gartenarbeiten beauftragter Unternehmer zählt dagegen nicht dazu.
Ja. Wurden dem belasteten Grundstück während der Ersitzungszeit unselbständige Teilflächen aus dem öffentlichen Gut zugeschrieben, weil die Straße verlegt wurde, zu der der Weg immer führte, erstreckt sich Ihr Wegerecht auch auf diese Flächen. Ausgenommen sind nur Teilflächen, die bereits im Grenzkataster erfasst sind.
So weit, wie Sie es schon zu Beginn der dreißig Jahre ausgeübt haben. Entscheidend sind die ersten Besitzhandlungen und der Besitzwille: Sie bestimmen die räumlichen Grenzen und den Umfang des ersessenen Rechts. Für eine Ausweitung müssten wieder dreißig Jahre verstreichen.
Ja, wenn Ihr Recht weder im Grundbuch steht noch für den Käufer erkennbar war. Der Käufer, der auf das Grundbuch vertraut, erwirbt das Grundstück dann frei von Ihrem Recht. Es lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass der Käufer später nichts dagegen unternimmt.
Grenzsteine weisen eindeutig auf die Eigentumsgrenze hin, und wer die übliche Sorgfalt anwendet, kann sie auch wahrnehmen. Für die Ersitzung kommt es darauf an, ob Sie den Grenzstein und den damit angezeigten Grenzverlauf bei entsprechender Aufmerksamkeit hätten erkennen können.
Auch in einem Gerichtsverfahren kann es gerechtfertigt sein, eine herabsetzende Tatsachenbehauptung aufzustellen, wenn dies in Ausübung eines Rechts geschieht. Das gilt aber nicht, wenn die Behauptung wider besseres Wissen aufgestellt wurde.
Nein. Wer sich auf die lange Ersitzungszeit stützt, muss keinen rechtmäßigen Titel für seinen Besitz angeben. Verlangt bleiben aber Redlichkeit und Echtheit des Besitzes.
Dann läuft die Ersitzung nicht weiter. Sie wird nicht nur durch eine Klage unterbrochen, sondern auch dadurch, dass Sie nachträglich unredlich werden. Dafür genügt schon, dass Umstände auftauchen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihres Besitzes begründen, etwa wenn Ihnen der Eigentümer seinen Standpunkt mitteilt oder den Weg absperrt.
Für die Ersitzung brauchen Sie neben dem Zeitablauf einen echten und redlichen Besitz jenes Rechts, das Sie erwerben wollen, sowie den Willen, es als eigenes auszuüben; dieser Wille muss sich in Ihrem äußeren Verhalten zeigen. Sie müssen Art und Umfang der Nutzung und den Ablauf der Zeit nachweisen. Dass Ihr Besitz fehlerhaft war, muss dagegen die Gegenseite beweisen.
Ja. Wer ein Grundstück oder ein Recht durch langjährige Nutzung erwerben will, muss dabei redlich sein, also gutgläubig davon ausgehen, dass ihm die Sache zusteht. Diese Gutgläubigkeit ist eine eigene Voraussetzung, die zusätzlich zu allen anderen erfüllt sein muss.
Das müssen Sie selbst beweisen, wenn Sie sich auf die langjährige Nutzung berufen. Die Gegenseite muss zunächst gar nichts vorbringen. Sie muss nur beweisen, was gegen das Recht spricht, etwa dass Sie nicht gutgläubig waren.
Nein. Es genügt, wenn Sie zeigen, dass Ihre Nutzung zu Beginn und am Ende der Frist bestanden hat und dem angestrebten Recht nach Art und Umfang entsprach. Dass Sie zwischendurch den Besitz verloren haben oder nicht gutgläubig waren, müsste die Gegenseite beweisen.
Ja. Wer sein Grundstück verpachtet, kann ein Recht auch dadurch erwerben und erhalten, dass der Pächter es für ihn ausübt. Ein bloß mit einzelnen Arbeiten beauftragter Unternehmer, etwa ein Gärtner, zählt dagegen nicht.
Ja. Wer gutgläubig ist, darf darauf vertrauen, dass im Grundbuch alles eingetragen ist, was gilt. Ein Recht, das dort nicht steht, schadet Ihnen daher grundsätzlich nicht, auch wenn das Grundbuch nachträglich unrichtig geworden ist.
Nein, grundsätzlich nicht. Sie dürfen sich auf das Grundbuch verlassen und müssen seine Richtigkeit nicht von sich aus überprüfen. Erst wenn Ihnen konkrete Umstände auffallen, die Bedenken wecken, müssen Sie nachforschen; schon leichte Unachtsamkeit nimmt Ihnen dann den Schutz.
Ja. Geschützt ist, wer ohne eigenes Verschulden nichts von einem durch langjährige Nutzung erworbenen Recht weiß. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieses Recht die ganze Liegenschaft, einzelne Grundstücke oder nur einen Teil davon betrifft.
Als Kläger dürfen Sie die Klage auch noch im Berufungsverfahren zurücknehmen. Umso mehr dürfen Sie von mehreren geltend gemachten Gründen nur einen weiterverfolgen. An diese Beschränkung ist das Berufungsgericht gebunden.
Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Nein, das genügt nicht. Wenn die Rechtslage nicht völlig geklärt ist und Sie sich mit beruhigenden Erklärungen des Verkäufers zufriedengeben, ohne selbst weiter aufzuklären, handeln Sie fahrlässig. Schon die Kenntnis einer ungeklärten Rechtslage genügt für den Vorwurf.
Wer ein Recht ausübt, darf dabei auch Behauptungen aufstellen, die einen anderen schlecht dastehen lassen. Das gilt für Anzeigen bei Behörden ebenso wie für Vorbringen, Aussagen und Gutachten in einem Verfahren. Die Grenze ist erreicht, wenn das Recht missbraucht wird oder jemand wider besseres Wissen behauptet.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 15.05.2025, 4 Cg 64/24m-21
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 24.07.2025, 6 R 93/25a-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 1330 ABGB § 1463 ABGB § 1477 ABGB § 1500 ABGB § 312 ABGB § 316 ABGB § 326 ABGB § 328 ABGB § 345 ZPO § 502 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.11.2025
Geschäftszahl
1Ob130/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch die Raits Dalus Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung, Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Juli 2025, GZ 6 R 93/25a-29, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 15. Mai 2025, GZ 4 Cg 64/24m-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden hinsichtlich der Entscheidung über das Begehren auf Feststellung des Eigentums der Klägerin an dem in Beilage ./A dargestellten Trennstück 1 sowie über das Begehren auf Einwilligung der beklagten Partei in die Teilung ihres Grundstücks * in dieses und das Trennstück 1, dessen Abschreibung vom Gutsbestand der EZ *, Zuschreibung zum Gutsbestand der EZ * und Vereinigung des Trennstücks 1 mit dem Grundstück *, KG *, sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.
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