Zum Inhalt springen

Genügt es, dass der Nachbar meine Nutzung hinnimmt?

günstig für Ersitzender betrifft Nachbarn, Grundstückseigentümer, Wegeberechtigte
Für eine Ersitzung brauchen Sie den Besitz des Rechts. Diesen erwerben Sie, indem Sie ein wirkliches oder auch nur behauptetes Recht gegenüber jemandem gebrauchen und dieser sich fügt. Dass der andere die Nutzung hinnimmt, gehört also zu dem, was Sie brauchen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, dass ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemanden gebraucht wird und dieser sich fügt (vergleiche SZ 55/30).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108666 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 10.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Nutzung als Voraussetzung der Ersitzung
Eigentum und Grundbuch · Erkennbare Rechtsausübung beim Ersitzen
Eigentum und Grundbuch · Ersitzung und Duldung des Eigentümers
Eigentum und Grundbuch · Sachbesitz als Voraussetzung der Ersitzung
Eigentum und Grundbuch · Ausübung bei Ersitzung einer Dienstbarkeit