Genügt es, dass der Nachbar meine Nutzung hinnimmt?
günstig für Ersitzender betrifft Nachbarn, Grundstückseigentümer, Wegeberechtigte
Für eine Ersitzung brauchen Sie den Besitz des Rechts. Diesen erwerben Sie, indem Sie ein wirkliches oder auch nur behauptetes Recht gegenüber jemandem gebrauchen und dieser sich fügt. Dass der andere die Nutzung hinnimmt, gehört also zu dem, was Sie brauchen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, dass ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemanden gebraucht wird und dieser sich fügt (vergleiche SZ 55/30).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108666 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 10.
- OGH 7 Ob 8/26s, 25.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 110/24v, 09.10.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 7 Ob 120/24h, 23.09.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 49/18i, 19.06.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 313
- ABGB § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
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