Habe ich zumindest ein Wegerecht ersessen?
günstig für Nutzungsberechtigter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Landwirte
Wenn die Voraussetzungen für die Ersitzung des Eigentums fehlen, ist im Zweifel anzunehmen, dass Sie zumindest ein Nutzungsrecht am Grundstück ersessen haben. Bei geringer Bewirtschaftung nimmt die Rechtsprechung in der Regel nur ein solches Recht an.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
IdR ist davon auszugehen, dass der ersitzende Benützer, wenn er schon nicht Eigentümer ist, zumindestens ein anderes dingliches Recht (Dienstbarkeit) ausüben wollte. Bei fehlenden Voraussetzungen für die Ersitzung des Eigentumsrechtes ist daher im Zweifel zumindest die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit anzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rechtsprechung nimmt bei geringer Bewirtschaftungsintensität in der Regel bloß die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit an.OGH 5 Ob 36/10w, 27.05.2010
- Wenn sich die Art der Benützung bei Ausübung der Grunddienstbarkeit mit der Art der Benützung auf Grund des Eigentumsrechtes deckt.OGH 4 Ob 521/81, 28.04.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010142 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 6 Ob 85/25f, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 115/24a, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 102/23w, 26.02.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 313
- ABGB § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
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