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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.04.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 115/24a

Worum es ging: Darf ich mir mein Recht selbst mit Gewalt holen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich dürfen Sie sich Ihr Recht nicht selbst nehmen, sondern müssen es bei der Behörde suchen. Nur wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und Sie das Maß des Angemessenen einhalten, kann eigenmächtiges Handeln gerechtfertigt sein. Richtet sich die Gewalt auch gegen den Besitzer oder seine Leute, ist dieses Maß jedenfalls überschritten.

Neben der Notwehr, mit der Sie einen Angriff abwehren, kann auch angriffsweises Handeln erlaubt sein, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Dafür müssen zwei Bedingungen zusammentreffen: Sie halten das Maß des Angemessenen ein, und die Hilfe der Behörde käme zu spät.

Sich selbst zu helfen ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme. Zusätzlich dürfen Sie dabei die Grenzen der Notwehr nicht überschreiten.

Mit Selbsthilfe will jemand einen bestehenden rechtswidrigen Zustand ändern. Wer so handelt, tut das auf eigene Gefahr. Berufen Sie sich darauf, müssen Sie beweisen, dass Ihr Handeln rechtmäßig war.

Wer sich innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung wehrt, muss keinen Schadenersatz leisten. Erlaubt ist die Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs auf Leben, Freiheit oder Vermögen, unter Umständen auch angriffsweise, wenn behördliche Hilfe zu spät käme. Notwehr ist auch dann möglich, wenn Sie den Angriff selbst herausgefordert haben.

Nein. Um Eigentum zu ersitzen, müssen Sie die Fläche allein besitzen und das nach außen sichtbar machen, etwa durch Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten. Bloßes Mähen, Weiden oder Düngen reicht nicht, weil das auch jemand tun kann, der nur ein Nutzungsrecht hat. Bei so geringer Bewirtschaftung wird in der Regel höchstens ein Nutzungsrecht ersessen.

Auch an öffentlichem Gut können Sie durch Ersitzung Eigentum erwerben; einen behördlichen Akt über die Aufhebung des allgemeinen Gebrauchs müssen Sie dafür nicht vorlegen. Eingetragen werden können Sie aber erst, wenn Ihr Vormann im Grundbuch aufscheint. Bei einem Kauf oder einer anderen Vereinbarung über öffentliches Gut ist der Nachweis der Aufhebung der Widmung dagegen nötig.

Sie müssen das Grundstück so nutzen, dass sichtbar wird, dass es zur Gänze Ihnen zugehört. Ihre Nutzung muss die Nutzung durch andere ausschließen. Gelegentliches Beweiden, das Ausüben der Jagd oder das bloße Begehen reichen dafür nicht.

Nein. Für die Ersitzung des Eigentums müssen Sie die Sache wie ein Eigentümer besitzen, und zwar allein. Wer sie nur innehat oder etwa nur die Jagd darauf ausübt, ersitzt kein Eigentum.

Nein. Wer auf einem fremden Grundstück nur Streu und abgebrochene Äste sammelt, ersitzt daran kein Eigentum. Auch Zufahren, Abmähen und Düngen genügen dafür nicht. Bei geringer Bewirtschaftung kommt allenfalls ein bloßes Nutzungsrecht in Betracht.

Die gesetzlichen Regeln über Betreten, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten betreffen nur den einseitigen Besitzerwerb, also das eigenmächtige Ergreifen. Für eine Übergabe von einer Person an die andere gelten sie nicht.

Nein. Wer Leistungen bloß entgegennimmt, ersitzt daraus kein Recht. Sie müssen den Inhalt des Rechts als eigenes Recht in Anspruch genommen haben. Eine Nutzung im Rahmen einer örtlichen Übung oder des Gemeingebrauchs genügt dafür nicht.

Wenn die Voraussetzungen für die Ersitzung des Eigentums fehlen, ist im Zweifel anzunehmen, dass Sie zumindest ein Nutzungsrecht am Grundstück ersessen haben. Bei geringer Bewirtschaftung nimmt die Rechtsprechung in der Regel nur ein solches Recht an.

Entscheidend sind Ihre tatsächlichen Nutzungshandlungen und Ihr Wille dabei. Sie erwerben genau jenes Recht, das dem entspricht, was Sie tatsächlich ausgeübt haben. Mehr als die gelebte Nutzung kann das ersessene Recht nicht umfassen.

Ja. Wurden dem belasteten Grundstück während der Ersitzungszeit unselbständige Teilflächen aus dem öffentlichen Gut zugeschrieben, weil die Straße verlegt wurde, zu der der Weg immer führte, erstreckt sich Ihr Wegerecht auch auf diese Flächen. Ausgenommen sind nur Teilflächen, die bereits im Grenzkataster erfasst sind.

So weit, wie Sie es schon zu Beginn der dreißig Jahre ausgeübt haben. Entscheidend sind die ersten Besitzhandlungen und der Besitzwille: Sie bestimmen die räumlichen Grenzen und den Umfang des ersessenen Rechts. Für eine Ausweitung müssten wieder dreißig Jahre verstreichen.

Werden bei der Reparatur beschädigte Teile durch neue ersetzt, wird geprüft, ob Sie dadurch einen Vorteil haben. Einen Vorteil, den Sie ohne den Schaden nicht gehabt hätten, muss sich der Schädiger anrechnen lassen. Er darf den Unterschied zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit neuen Teilen reparierten Sache von den Reparaturkosten abziehen.

Der Schädiger. Ein Abzug dafür, dass Sie statt alter Teile neue bekommen, wird nicht von Amts wegen vorgenommen; er muss behaupten und beweisen, dass die notwendige Reparatur den Wert der Sache erhöht. Verglichen wird, wie lange der beschädigte Teil noch gehalten hätte und wie lange der neue halten wird. War die alte Sache trotz ihres Alters gut erhalten und ohne absehbaren Reparaturbedarf, gibt es keinen Abzug.

Schadenersatz wird in erster Linie durch Wiederherstellung geleistet, nicht durch Geld. Es genügt dabei, wenn im Wesentlichen die gleiche Lage wie vorher hergestellt wird.

Bei Sachen, die nur Ihnen persönlich nützen, gibt es keinen Marktwert; der Wert richtet sich dann nach den Kosten der Neuherstellung. Der sonst übliche Abzug für die bisherige Abnützung ist hier nicht allgemein anwendbar. Er kommt nur in Betracht, wenn die neue Sache Ihnen tatsächlich sicher länger nützt als die beschädigte.

Wird ein junger Wald durch Brand und Dürre beschädigt oder zum Teil vernichtet, stellt eine Neuaufforstung den früheren Zustand nicht wieder her. Sie schafft nur die Möglichkeit, dass sich wieder ein vergleichbarer Baumbestand entwickelt, und das auch nur bei günstigen Umweltbedingungen.

Verlangen Sie, dass der Schädiger den früheren Zustand wiederherstellt, muss er selbst einwenden, dass dies nicht tunlich ist, wenn er stattdessen nur den Schätzwert zahlen will. Diesen Einwand müssen nicht Sie von sich aus vorwegnehmen.

Für die Ersitzung brauchen Sie neben dem Zeitablauf einen echten und redlichen Besitz jenes Rechts, das Sie erwerben wollen, sowie den Willen, es als eigenes auszuüben; dieser Wille muss sich in Ihrem äußeren Verhalten zeigen. Sie müssen Art und Umfang der Nutzung und den Ablauf der Zeit nachweisen. Dass Ihr Besitz fehlerhaft war, muss dagegen die Gegenseite beweisen.

Nein. Es genügt, wenn Sie zeigen, dass Ihre Nutzung zu Beginn und am Ende der Frist bestanden hat und dem angestrebten Recht nach Art und Umfang entsprach. Dass Sie zwischendurch den Besitz verloren haben oder nicht gutgläubig waren, müsste die Gegenseite beweisen.

Nein. Wer fremden Grund erwerben will, muss Handlungen setzen, die den Eigentümer sichtbar von der Nutzung ausschließen, etwa Einzäunen, Bearbeiten oder Kennzeichnen. Die Fläche muss außerdem genau abgegrenzt sein; ein Uferstreifen, der mit dem Wasserstand wandert, genügt dafür nicht.

Nein. Sie müssen nicht vorhaben, das Recht durch Zeitablauf zu erwerben. Es genügt, dass Sie die Sache oder das Recht redlich und ungestört besitzen. Wer bewusst auf einen solchen Erwerb abzielt, wäre gerade nicht gutgläubig.

Das Gericht rechnet Vorteile nicht von sich aus an. Der Schädiger muss diesen Einwand erheben und dafür auch die nötigen Angaben machen und Beweise vorlegen. Tut er das nicht, bleibt es beim vollen Ersatz.

Ist die Wiederherstellung möglich und sinnvoll, dürfen Sie wählen, ob Sie die Wiederherstellung oder Geld verlangen. An diese Wahl sind Sie danach gebunden. Nur wenn der Schädiger mit der Wiederherstellung säumig ist, dürfen Sie diese nachträglich als nicht mehr sinnvoll ansehen und stattdessen Geld fordern.

Sie sollen durch den Ersatz weder schlechter noch besser dastehen als vor dem Schaden. Muss eine zerstörte Sache neu angeschafft werden, haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird. Wird dabei nebenbei ein besserer Zustand erreicht, der Ihnen einen in Geld messbaren Vorteil bringt, müssen Sie dieses Mehr abgelten.

Gewinnen Sie den Prozess nur zum Teil, richtet sich der Kostenersatz nicht nach dem ursprünglich geforderten Betrag. Grundlage ist nur jener Betrag, den Sie tatsächlich zugesprochen bekommen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1323 ABGB § 1472 ABGB § 1477 ABGB § 1493 ABGB § 312 ABGB § 422 StVO 1960 § 1 ZPO § 43 ZPO § 50 ZPO § 54

Entscheidungstext

72 Absätze, 21.939 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.04.2025

Geschäftszahl

4Ob115/24a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner und andere Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Alois Autherith, LL.M., und andere Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen 10.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse [richtig] 9.611,94 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2024, GZ 13 R 259/23p-90, womit das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. September 2023, GZ 33 Cg 25/20i-79, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt, sodass es (unter Einschluss des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils) zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 9.611,94 EUR samt 4 % Zinsen seit 29. 7. 2017 binnen 14 Tagen zu zahlen.

2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 388,06 EUR samt 4 % Zinsen seit 29. 7. 2017 zu bezahlen, wird abgewiesen.“

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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