Muss ich Lärm dulden, weil die Anlage öffentlichem Interesse dient?
günstig für Nachbar betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Anlagenbetreiber, Sportvereine
Nein. Auch wenn an einer Anlage ein öffentliches Interesse besteht, dürfen Sie als Nachbar wesentliche Beeinträchtigungen der ortsüblichen Nutzung Ihres Grundstücks untersagen. Das öffentliche Interesse zählt vor allem dann nicht, wenn sich die Belastung durch Schutzmaßnahmen verringern ließe.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 30.03.2016 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Auch wenn am Betrieb eines Tennisplatzes ein gewisses öffentliches Interesse besteht, kann dieses am Recht des Nachbarn, wesentliche Beeinträchtigungen der ortsüblichen Benützung seines Grundstückes zu untersagen, nichts ändern. Überdies käme einem öffentlichen Interesse dann keinerlei Bedeutung zu, wenn die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen vermindert werden könnte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch öffentliches Interesse kann - ohne besondere gesetzliche Grundlage - die Immission grob körperlicher Stoffe unabhängig davon nicht rechtfertigen, ob die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen verhindert werden kann. (Hier: verschossene Fußbälle).OGH 4 Ob 579/95, 07.11.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010541 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 4 Ob 43/16a, 30.03.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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