Unter welchen Bedingungen zählt das öffentliche Interesse überhaupt?
günstig für Nachbar betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Anlagenbetreiber, Gemeinden
Das öffentliche Interesse an einer Anlage zählt dann nicht, wenn sich die Beeinträchtigung durch Schutzeinrichtungen abstellen oder auf ein tragbares Maß verringern lässt. Es zählt auch dann nicht, wenn es nicht ausreichend notwendig ist, die Anlage gerade an diesem Ort zu betreiben. Bei Verkehrsanlagen kann eine solche Notwendigkeit gegeben sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 30.03.2016 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Das öffentliche Interesse kann nicht anerkannt werden, wenn die Beeinträchtigung nicht notwendig mit dem Betrieb der Anlage verbunden ist, sondern durch Schutzeinrichtungen abgestellt oder doch auf ein tragbares Maß vermindert werden kann und wenn keine ausreichende Notwendigkeit (zB wegen des Zweckes der Anlage, wie dies bei einer Verkehrsanlage zutrifft) gegeben ist, die Anlage an einem Ort zu betreiben, an dem sie eine Beeinträchtigung über das nach den dort gegebenen Verhältnissen gewöhnliche Maß hinaus bewirkt (hier: Von Gendarmerie- und Zollbeamten benützer Privatschießplatz - Lärmeinwirkung).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Sportanlage.OGH 7 Ob 361/97g, 26.11.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010680 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 4 Ob 43/16a, 30.03.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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