OGH 4 Ob 43/16a
Worum es ging: Was regeln die Nachbarschaftsbestimmungen im Gesetz?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die nachbarrechtlichen Bestimmungen lösen den Widerstreit zwischen den gleichrangigen Eigentumsrechten benachbarter Grundstücke. Sie schränken die Befugnisse jedes Eigentümers ein, damit ein friedliches Zusammenleben möglich ist. Dafür wird auch Ersatz für zugefügte Schäden gewährt.
Nein. Auch wenn an einer Anlage ein öffentliches Interesse besteht, dürfen Sie als Nachbar wesentliche Beeinträchtigungen der ortsüblichen Nutzung Ihres Grundstücks untersagen. Das öffentliche Interesse zählt vor allem dann nicht, wenn sich die Belastung durch Schutzmaßnahmen verringern ließe.
Ob Musiklärm die ortsübliche Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, hängt nicht allein von der messbaren Lautstärke ab. Es kommt auch darauf an, wie lästig der Lärm empfunden wird, wobei nicht Ihre besondere Empfindlichkeit zählt, sondern das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners. Wichtig sind dabei vor allem Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche.
Ob eine Störung Ihre Nutzung wesentlich beeinträchtigt, hängt in besonderem Maß von den Umständen des einzelnen Falles ab. Deshalb ist das in der Regel keine Frage, die der Oberste Gerichtshof allgemein beantwortet.
Ganz geringfügige Einwirkungen bleiben außer Betracht. Ob die Beeinträchtigung wesentlich ist, wird in erster Linie objektiv beurteilt, also danach, wie sich die Nachbargrundstücke üblicherweise nutzen lassen. Auf die Umstände des einzelnen Falls kommt es dabei besonders an.
Sie können Einwirkungen vom Nachbargrund nur untersagen, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Sie müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zugleich die ortsübliche Nutzung Ihrer Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Auf die örtlichen Verhältnisse kommt es in beiden Punkten an.
Ob eine Einwirkung wesentlich ist, wird nach einem sachlichen Maßstab beurteilt. Es zählt nicht Ihr persönliches Empfinden, sondern das eines Durchschnittsmenschen in Ihrer Lage. Wichtig ist dabei, wozu das betroffene Grundstück bestimmt ist, etwa zum Wohnen.
Was auf einem einzigen Grundstück in der Gemeinde herkömmlich ist, muss noch nicht ortsüblich sein. Eine Störung müssen Sie nur so weit dulden, als sie mit dem Betrieb der störenden Anlage notwendig verbunden ist. Eine vorhersehbare allmähliche Zunahme müssen Sie hinnehmen, eine schlagartige Verstärkung dagegen nicht.
Das öffentliche Interesse an einer Anlage zählt dann nicht, wenn sich die Beeinträchtigung durch Schutzeinrichtungen abstellen oder auf ein tragbares Maß verringern lässt. Es zählt auch dann nicht, wenn es nicht ausreichend notwendig ist, die Anlage gerade an diesem Ort zu betreiben. Bei Verkehrsanlagen kann eine solche Notwendigkeit gegeben sein.
Ein Begehren, in einem bestimmten Haus störenden Lärm zu unterlassen, durch den Ihre Nachtruhe gestört wird, ist ausreichend bestimmt. Messeinheiten wie Dezibel müssen Sie dafür nicht angeben.
Wie ein gerichtliches Unterlassungsgebot genau zu formulieren ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Diese Frage hat daher über Ihren Fall hinaus keine Bedeutung und rechtfertigt in der Regel keine Anrufung des Höchstgerichts.
Unterlagen, die Sie im Verfahren vorlegen, sind nur Beweismittel. Sie ersetzen nicht das, was Sie dem Gericht selbst vorbringen müssen. Was Sie behaupten wollen, müssen Sie also ausdrücklich sagen oder schreiben.
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Wenn im angefochtenen Urteil das Vorbringen einer Partei tatsächlich oder vermeintlich unrichtig wiedergegeben wird, hat das für die Überprüfung der Entscheidung keine Bedeutung. Ein Widerspruch zum Akteninhalt liegt darin nicht.
Übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts, kann darin schon begrifflich keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts liegen. Diesen Vorwurf können Sie also nicht darauf stützen.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Nein. Übliche Geräusche, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung entstehen, müssen Sie hinnehmen, auch wenn sie wegen schlechter Schalldämmung der Trennwände deutlich zu hören sind. Wehren können Sie sich nur gegen eine Nutzung, die nicht mehr üblich ist, etwa lautes Musizieren in der Nacht. Hat der Nachbar die Störquelle aber selbst geschaffen, ist er weniger schutzwürdig.
Eine behördliche Genehmigung kann ein Hinweis darauf sein, dass eine Störung ortsüblich ist, zählt aber nur, wenn der Störer alle zumutbaren Maßnahmen zur Verringerung der Belastung ergreift. Lärm durch notwendige Rettungsflüge in einem Schigebiet kann als erwartbare Entwicklung noch ortsüblich sein. Das setzt voraus, dass die Auflagen eingehalten werden, niemand gesundheitlich beeinträchtigt wird und nur im wirklich nötigen Ausmaß geflogen wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Dornbirn, 26.08.2015, 3 C 802/14s-34
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 24.11.2015, 2 R 321/15v-39
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ZPO § 500a ZPO § 502
Entscheidungstext
39 Absätze, 15.228 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.03.2016
Geschäftszahl
4Ob43/16a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** D*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Vetter - Dr. Frisch in Lustenau, gegen die beklagten Parteien 1. MMag. T***** P*****, 2. A***** P*****, 3. S***** P*****, alle vertreten durch Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wegen Unterlassung (Streitwert 7.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 24. November 2015, GZ 2 R 321/15v-39, womit das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 26. August 2015, GZ 3 C 802/14s-34, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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