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Kann ich gegen eine genehmigte Anlage des Nachbarn klagen?

günstig für Anlagenbetreiber betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Anlagenbetriebe, Anrainer
Gegen Rauch, Lärm, Gerüche, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen einer behördlich genehmigten Anlage auf dem Nachbargrund können Sie keine Unterlassung verlangen, sondern nur Geld für den Schaden. Anders ist es, wenn feste Körper größeren Umfangs auf Ihr Grundstück gelangen oder etwas unmittelbar zugeleitet wird. Auch Einwirkungen, die von der Betriebsgenehmigung nicht gedeckt sind, dürfen Sie untersagen lassen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.06.2020 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Die Bestimmung des § 364 a ABGB bezieht sich nur auf Einwirkungen der im § 364 Abs 2 ABGB bezeichneten Art. Der Grundeigentümer hat also keine Möglichkeit, sich gegen eine von einer benachbarten behördlich genehmigten Anlage ausgehenden Einwirkung der im § 364 Abs 2 ABGB bezeichneten Art mit Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen. Es steht ihm aber ein solcher Unterlassungsanspruch auch gegen von einer solchen Anlage ausgehende Beeinträchtigung zu, wenn es sich um das Eindringen fester Körper größeren Umfanges handelt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030294 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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