Kann ich meinem Nachbarn die Tierhaltung verbieten lassen?
günstig für Nachbar betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Tierhalter, Landwirte
Grundsätzlich können Sie auch auf Untersagung der Tierhaltung klagen, von der die Einwirkung ausgeht. Ein Verbot der Tierhaltung selbst kommt aber nur in Betracht, wenn offenkundig kein anderes Mittel bleibt, um die Einwirkungen zu verhindern. Lässt sich die Störung mit zumutbaren Maßnahmen abstellen, können Sie nur diese verlangen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 14.08.2018 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
1.) Nach § 364 ABGB kann auch auf Untersagung der Tierhaltung, die die Quelle der Einwirkung ist, geklagt werden.
2.) Haltung von Schweinen und Rindern in einem Villenviertel.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist nicht unvertretbar (kleine) Hunde nach § 523 ABGB zu beurteilen.OGH 3 Ob 86/18w, 14.08.2018
- Bei der Frage, ob offenkundig kein anderes Mittel zur Verhinderung der unzulässigen Emissionen zur Verfügung steht, sind auch öffentlich‑rechtliche Bebauungsvorschriften zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 98/17f, 25.10.2017
- Ein Abwehranspruch wegen unzulässiger mittelbarer Immissionen nach § 364 Abs 2 ABGB aus relevanten Beeinträchtigungen durch wilde Tauben setzte eine Tierhaltung oder ein sonstiges Anlocken durch den Störer oder einen sonst geschaffenen Störungszustand durch eine unübliche Nutzung oder eine unübliche Bepflanzung des Nachbargrundstücks oder durch eine besondere Rechtswidrigkeit voraus.OGH 8 Ob 78/13y, 29.08.2013
- Entgegen der früheren Judikatur könnte bei Immissionen durch eine Tierhaltung deren Verbot höchstens dann begehrt werden, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Verfügung steht, um deren Immissionen hintanzuhalten.OGH 4 Ob 99/12f, 12.06.2012
- Hier: Eindringen von Katzen im ländlichen Raum.OGH 5 Ob 138/11x, 09.11.2011
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Da aufgrund der Eigenart der in Rede stehenden Tiere (Hühner) die Beeinträchtigung der fremden Liegenschaft mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden kann, liegt kein Anwendungsfall einer allenfalls zulässigen Eigentumsbeschränkung iSd § 364 Abs 2 ABGB vor; der beeinträchtigte Eigentümer ist vielmehr durch die actio negatoria iSd § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) geschützt, ohne dass es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs ankommt.OGH 10 Ob 52/11m, 08.11.2011
- Hier: Großhaltung von Hühnern im städtischen Bereich nahe dem Stadtrand; Immissionen in staubförmiger<br/>und geruchbildender gasförmiger Form überschreiten zwar das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß, beeinträchtigen aber die ortsübliche, teils gärtnerische Nutzung der benachbarten Grundfläche nicht wesentlich.OGH 3 Ob 565/83, 09.11.1983
- Füttern von Singvögeln - Verunreinigung durch Vogelkot und Futterschalen.OGH 7 Ob 15/70, 15.04.1970
- HühnerfarmOGH 3 Ob 117/60, 01.06.1960
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010588 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 3 Ob 86/18w, 14.08.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Nachbarrecht · Tiere der Mieter auf dem Nachbargrund
Nachbarrecht · Geruch von einer Schweinemastanlage
Nachbarrecht · Eindringende Tiere des Nachbarn
Nachbarrecht · Voraussetzungen für ein Untersagungsrecht
Nachbarrecht · Eindringende Tiere des Nachbarn