Muss ich dulden, dass die Hühner des Nachbarn herüberkommen?
günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Tierhalter
Nein. Weil sich Tiere wie Hühner mit zumutbaren Maßnahmen von Ihrem Grundstück fernhalten lassen, gelten dafür nicht die Regeln über hinzunehmende Einwirkungen vom Nachbargrund. Sie sind durch die Eigentumsfreiheitsklage geschützt, ohne dass es auf Ortsüblichkeit oder Wesentlichkeit des Eingriffs ankommt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 02.07.2020 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Da aufgrund der Eigenart der in Rede stehenden Tiere (Hühner) die Beeinträchtigung der fremden Liegenschaft mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden kann, liegt kein Anwendungsfall einer allenfalls zulässigen Eigentumsbeschränkung iSd § 364 Abs 2 ABGB vor; der beeinträchtigte Eigentümer ist vielmehr durch die actio negatoria iSd § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) geschützt, ohne dass es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs ankommt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Pfaue – ebenso wie Hühner – als „beherrschbar“ anzusehen, bewegt sich im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums.OGH 4 Ob 64/20w, 02.07.2020
- Es ist nicht unvertretbar (kleine) Hunde nach § 523 ABGB zu beurteilen.OGH 3 Ob 86/18w, 14.08.2018
- Das Eindringen von Katzen ist nach § 364 Abs 2 ABGB zu beurteilen.OGH 5 Ob 138/11x, 09.11.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127237 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 4 Ob 64/20w, 02.07.2020, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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