OGH 3 Ob 86/18w
Worum es ging: Kann ich meinem Nachbarn die Tierhaltung verbieten lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich können Sie auch auf Untersagung der Tierhaltung klagen, von der die Einwirkung ausgeht. Ein Verbot der Tierhaltung selbst kommt aber nur in Betracht, wenn offenkundig kein anderes Mittel bleibt, um die Einwirkungen zu verhindern. Lässt sich die Störung mit zumutbaren Maßnahmen abstellen, können Sie nur diese verlangen.
Sie können sich gegen das Eindringen der Tiere wehren. Der Oberste Gerichtshof beurteilt diese Fälle heute überwiegend nach der Eigentumsfreiheitsklage, bei der es auf Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit nicht ankommt; das gilt für größere Tiere wie Schafe und Ziegen ebenso wie für Hühner, Katzen und kleine Hunde. Der ältere Rechtssatz ließ dafür noch die Klage wegen unzulässiger Einwirkungen zu.
Ja. Wenn Tiere der Mieter Ihr Grundstück beeinträchtigen, können Sie den Eigentümer des Nachbarhauses auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Beeinträchtigung über das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß hinausgeht und Ihre ortsübliche Nutzung wesentlich stört. Bei größeren Tieren wie Schafen oder Ziegen gilt das nicht, dagegen hilft nur die Klage aus dem Eigentum.
Wenn Sie ein Urteil bekämpfen, müssen Sie begründen, warum die rechtliche Beurteilung falsch ist. Die bloße Erklärung, die Ansicht des Gerichts sei völlig unrichtig, genügt nicht. Ein so begründetes Rechtsmittel wird inhaltlich nicht behandelt.
Nein. In Ihrem Rechtsmittel müssen Sie darlegen, warum die rechtliche Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz unrichtig ist. Der bloße Hinweis, das Erstgericht habe es richtig gesehen, reicht dafür nicht aus.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Gegen größere Tiere wie Schafe, Ziegen oder Katzen, die auf Ihr Grundstück kommen, helfen nicht die Regeln über Lärm, Rauch und ähnliche Einwirkungen. Sie können sich mit jener Klage wehren, mit der ein Eigentümer Eingriffe in sein Eigentum abwehrt. Ob der Eingriff ortsüblich oder wesentlich ist, spielt dann keine Rolle.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Villach, 24.08.2017, 1 C 315/17v-21
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 06.12.2017, 2 R 169/17t-27
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ABGB § 510 ABGB § 523 ZPO § 506
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.004 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.08.2018
Geschäftszahl
3Ob86/18w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Juridicom – Holzer, Kofler Mikosch, Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2017, GZ 2 R 169/17t-27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 24. August 2017, GZ 1 C 315/17v-21, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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