Kann ich gegen den Hauseigentümer wegen der Tiere seiner Mieter vorgehen?
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Ja. Wenn Tiere der Mieter Ihr Grundstück beeinträchtigen, können Sie den Eigentümer des Nachbarhauses auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Beeinträchtigung über das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß hinausgeht und Ihre ortsübliche Nutzung wesentlich stört. Bei größeren Tieren wie Schafen oder Ziegen gilt das nicht, dagegen hilft nur die Klage aus dem Eigentum.
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Ständige Rechtsprechung seit 1949, zuletzt bestätigt am 14.08.2018 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1949)
Der Hauseigentümer kann von seinem Nachbar auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Grundstückes durch die Hühner der Mietparteien in Anspruch genommen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist nicht unvertretbar (kleine) Hunde nach § 523 ABGB zu beurteilen.OGH 3 Ob 86/18w, 14.08.2018
- Eindringen von Katzen.OGH 5 Ob 138/11x, 09.11.2011
- Auf das Eindringen größerer Tiere - wie etwa Schafe und Ziegen - auf ein Grundstück ist § 364 Abs 2 ABGB nicht anzuwenden. Solchen Eigentumseingriffen kann nur mit der Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB entgegengetreten werden.OGH 4 Ob 250/06b, 13.02.2007
- Hier: Katze.OGH 8 Ob 94/01h, 13.09.2001
- Hier: Hunde.OGH 1 Ob 23/99k, 23.02.1999
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Einem Grundeigentümer wird ein Unterlassungsanspruch dann gewährt, wenn die Beeinträchtigung durch ein Tier das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Die Grenze zulässiger Einwirkung ist durch die Ortsüblichkeit der Störung und die ortsübliche Benützung des Grundstücks gegeben, die durch den Eingriff nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf.OGH 1 Ob 23/99k, 23.02.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011926 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 3 Ob 86/18w, 14.08.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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