Muss ich den üblichen Verkehrslärm der Straße hinnehmen?
günstig für Straßenerhalter betrifft Grundstückseigentümer, Anrainer, Straßenerhalter, Gemeinden
Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage. Solange sie in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, erhalten und betreut wird und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch keine unzulässige Einwirkung auf Ihr Grundstück vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB. Solange sie nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch keine nach § 364 Abs 2 ABGB unzulässige Immission vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße, die nach der Rechtsprechung als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB gilt.OGH 8 Ob 8/20i, 29.06.2020
- Die Duldungspflicht der Nachbarn ist schon nach der ratio der Regelung des § 364a ABGB mit der Reichweite der erteilten Genehmigung begrenzt. Werden von der Behörde bestimmte Grenzwerte festgesetzt, sind diese jedenfalls einzuhalten. Ansonsten sind von den Nachbarn (nur) solche Immissionen hinzunehmen, die für den Betrieb der genehmigten Anlage typisch sind und auch nicht durch zumutbare Vorkehrungen hintangehalten oder verringert werden können.OGH 1 Ob 47/15s, 28.01.2016
- Das öffentliche Interesse allein begründet noch nicht die Zulässigkeit der Immission. Die Salzstreuung muss schon ortsüblich geworden sein.OGH 3 Ob 77/09h, 25.11.2009
- Änderung zu 6 Ob 109/02a.OGH 3 Ob 77/09h, 25.11.2009
- Der von einer Straßentrasse auf eine angrenzende Einfriedungsmauer des Nachbargrundstücks wirkende Erddruck kann grundsätzlich eine Immission im Sinn des § 364 Abs 2 darstellen.OGH 6 Ob 15/04f, 29.04.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010596 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 17.
- OGH 7 Ob 14/26y, 25.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 103/25f, 23.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 20/23m, 31.05.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 8/20i, 29.06.2020, Fall aus Burgenland
- OGH 6 Ob 208/18h, 21.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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