Welche Umgebung entscheidet, ob der Lärm hier üblich ist?
betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Anrainer, Gemeinden
Maßgeblich ist nicht die ganze Gemeinde, sondern die unmittelbare Umgebung Ihres Grundstücks und jenes Grundstücks, von dem die Störung ausgeht. Dabei zählen nicht nur die Stärke, sondern auch die Art der Einwirkung und der Charakter der Gegend. Auch auf ein öffentliches Interesse, etwa an Straßen oder Verkehrsanlagen, ist Bedacht zu nehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 16.12.2021 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Der Ausdruck "örtlich" ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es auf die Verhältnisse innerhalb der gesamten politischen Gemeinde ankomme. Maßgebend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu dem, von dem die Störung ausgeht, und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. Hiebei kommt es nicht nur auf die Intensität, sondern auch auf die Art der Einwirkungen und den Grad ihrer Störungseignung an; ebenso auf den Charakter der Gegend (z.B. Betrieb von Buschenschenken), auch muss auf das öffentliche Interesse (z.B. Anlage und Erhaltung von Straßenbauten oder Betrieb öffentlicher Verkehrsanlagen) Bedacht genommen werden (hier: Schießstätte-Lärmeinwirkung).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ebenso können von der Wissenschaft entwickelte Grenzwerte als Beurteilungskriterium herangezogen werden.OGH 6 Ob 60/20x, 23.04.2020
- Hier: Betrieb eines Flughafens.OGH 2 Ob 12/19g, 30.01.2020
- Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy‑Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen.OGH 2 Ob 166/14x, 08.06.2015
- Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz.OGH 3 Ob 53/14m, 25.06.2014
- Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen.OGH 4 Ob 24/13b, 19.03.2013
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- Flächenwidmungsplänen kommt nur Indizfunktion für die in dem betreffenden Raum bestehenden Verhältnisse sowohl in Bezug auf Art und Ausmaß üblicher Immissionen als auch der Grundstücksnutzung zu.OGH 4 Ob 24/13b, 19.03.2013
- Eine verwaltungsbehördliche Genehmigung kann als Indiz für die „Ortsüblichkeit“ im Sinne des § 364 ABGB ‑ je nach dem geprüften Inhalt des Verwaltungsverfahrens ‑ im Rahmen der vom gestörten Nachbarn erwarteten Bedachtnahme auf ‑ allgemeinen ‑ Interessen eine gewisse Bedeutung gewinnen. Deren Berücksichtigung erfordert aber auch, dass der „Störer“ alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um die Belastung für die gestörten Anrainer möglichst gering zu halten. Für die Bestimmung dieses noch unter der Schwelle der „Eigentumsbeschränkung“ anzusetzenden öffentlichen Entwicklungspotentials der „Ortsüblichkeit“ sind Kriterien wie Dauer und Intensität der Einschränkung im Hinblick auf die bisherige Nutzung, die Vorhersehbarkeit, das bloße Erfassen einzelner oder kleiner Gruppen und die Frage einer prinzipiellen Änderung oder weitgehenden Reduzierung der mit dem Eigentum verbundenen Ausübungsbefugnisse als geeignet anzusehen. Wenn in einem Schigebiet in der Nähe eines Sanatoriums eine Änderung des Charakters des Ortsbereichs unter dem Aspekt des Lärmschutzes eintritt, dies aber durch zum Schutz höherwertiger Güter wie des Lebens und der Gesundheit erforderliche Rettungsflüge erfolgt, so kann dies als erwartbare Entwicklung noch als „ortsüblich“ im Sinne des § 364 ABGB angesehen werden, wenn <br/>a. die Grenzen der Bewilligung und deren Auflagen nicht überschritten werden,<br/>b. damit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Anrainer entstehen,<br/>c. nur die Rettungsflüge im tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Ausmaß durchgeführt werden und<br/>d. der Betreiber alle Maßnahmen trifft, um die Lärmbelastung für die Anrainer möglichst gering zu halten.OGH 8 Ob 128/09w, 22.09.2010
- Für die Ortsüblichkeit und deren Intensität können auch Ö-Normen (ÖAL-Richtlinien) als Anhaltspunkt dienen. Hier: Anfahrgeräusche bzw das Zu- und Abfahren von PKWs und Motorrädern von bzw zu den im betroffenen Wohngebiet gelegenen Häusern über deren Privatzufahrten zur öffentlichen Straße zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.OGH 1 Ob 73/05z, 24.06.2005
- Hier: Mobile Kühlaggregate.OGH 7 Ob 2326/96a, 18.12.1996
- In der Regel wird die Ortsüblichkeit von Immissionen danach bestimmt, ob in dem zu beurteilenden Gebiet eine größere Anzahl von Grundstücken so genützt wird, daß von ihnen entsprechende Einwirkungen ausgehen.OGH 1 Ob 742/83, 09.11.1983
- Laaer Festtage am Laaer Burgplatz.OGH 6 Ob 623/77, 14.07.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010678 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 23.
- OGH 5 Ob 210/21z, 16.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 247/20x, 18.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 95/20m, 22.10.2020, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 8/20i, 29.06.2020, Fall aus Burgenland
- OGH 6 Ob 60/20x, 23.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 12/19g, 30.01.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 1/16k, 16.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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