Zum Inhalt springen

Muss ich die Grabung erst dulden und später Ersatz fordern?

betrifft Grundstückseigentümer, Hauseigentümer, Bauherren, Nachbarn
In der Regel ja. Liegt eine baubehördliche Bewilligung vor, müssen Sie die Vertiefung auf dem Nachbargrund vorläufig hinnehmen; nur bei erkennbarer Gefährlichkeit ist das anders. Dafür haftet der Bauführer für die Folgen so wie bei einer behördlich genehmigten Anlage, also unabhängig von einem sorgfaltswidrigen Verhalten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 24.06.2020 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Die gesetzliche Ermächtigung des § 364 b zweiter Halbsatz ABGB, zwingt - von Sonderfällen dennoch erkennbarer Gefährlichkeit abgesehen - den Grundnachbarn, die Vertiefung des Grundstückes des Bauführers vorläufig hinzunehmen. Die wenn auch bloß baubehördliche Bewilligung hat in solchen Fällen die gleiche tatsächliche Wirkung, die im § 364 a ABGB einen behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010707 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Nachbarrecht · Grabung des Nachbarn und Stütze des Bodens
Nachbarrecht · Vertiefung und ortsübliches Maß
Nachbarrecht · Baubewilligung und Schaden des Nachbarn
Nachbarrecht · Vorbeugende Klage gegen Grabungen des Nachbarn
Nachbarrecht · Gerüst auf dem Nachbargrundstück