Muss ich die Grabung erst dulden und später Ersatz fordern?
betrifft Grundstückseigentümer, Hauseigentümer, Bauherren, Nachbarn
In der Regel ja. Liegt eine baubehördliche Bewilligung vor, müssen Sie die Vertiefung auf dem Nachbargrund vorläufig hinnehmen; nur bei erkennbarer Gefährlichkeit ist das anders. Dafür haftet der Bauführer für die Folgen so wie bei einer behördlich genehmigten Anlage, also unabhängig von einem sorgfaltswidrigen Verhalten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 24.06.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Die gesetzliche Ermächtigung des § 364 b zweiter Halbsatz ABGB, zwingt - von Sonderfällen dennoch erkennbarer Gefährlichkeit abgesehen - den Grundnachbarn, die Vertiefung des Grundstückes des Bauführers vorläufig hinzunehmen. Die wenn auch bloß baubehördliche Bewilligung hat in solchen Fällen die gleiche tatsächliche Wirkung, die im § 364 a ABGB einen behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Grundgedanke des Nachbarrechtes lässt den Schluss zu, dass hier der Bauführer ebenso wie im klar geregelten Fall des § 364 a ABGB wenigstens nicht auf Gefahr und Kosten des scheinbar ohnehin geschützten und daher zur Duldung verhaltenen Nachbarn tätig werden und in dessen Eigentum eingreifen darf. Es kommt daher für die nachbarrechtliche Haftung nicht darauf an, ob der Handelnde sorgfaltswidrig gehandelt hat und ihm eine Gefährdung erkennbar war.OGH 6 Ob 795/83, 03.05.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010707 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 7 Ob 129/19z, 24.06.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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