OGH 7 Ob 129/19z
Worum es ging: Wann haftet der Nachbar für Schäden von seinem Grundstück?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Ausgleich kommt nur bei Schäden in Betracht, die mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers über sein Grundstück zusammenhängen. Das ist der Fall, wenn er den schädlichen Zustand herbeigeführt oder bestehen lässt oder wenn auf seinem Grund eine schädigende Tätigkeit ausgeübt oder von ihm geduldet wird.
Neben dem Anspruch, die Störung zu unterlassen, besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens. Dieser Ausgleich wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob den Nachbarn ein Verschulden trifft.
In manchen Fällen müssen Sie Eingriffe in Ihr Eigentum hinnehmen, die über das übliche Maß hinausgehen, weil die Interessen des Nachbarn höher bewertet werden. Als Ausgleich dafür bekommen Sie Ersatz für den Schaden. Eine Übertragung dieser Regel auf ähnliche Fälle setzt immer voraus, dass Ihnen ein Abwehrrecht genommen wurde, das Ihnen sonst zugestanden wäre.
Ja. Hält sich der Betreiber einer behördlich genehmigten Anlage nicht an die Auflagen des Bescheids, können Sie die dadurch entstehenden Einwirkungen untersagen lassen. Der Anspruch besteht aber nur, wenn diese Einwirkungen auch das ortsübliche Maß überschreiten und die Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.
Ja, aber nur unter einer Bedingung. Der Eigentümer haftet auch für Einwirkungen, die eine andere Person auf seinem Grund verursacht, wenn er berechtigt und imstande war, dieses Verhalten zu unterbinden. Fehlt ihm dieses Recht oder handelt jemand unbefugt, haftet er nicht.
Bei behördlich genehmigten Anlagen tritt an die Stelle Ihres Rechts, die Einwirkung zu untersagen, ein Anspruch auf Ersatz. Das ähnelt einer Enteignung. Die Regel bleibt aber das Untersagungsrecht, sein Wegfall ist die Ausnahme; diese Bestimmung wird im Zweifel eng ausgelegt.
Wenn eine Baubewilligung den Anschein erweckt, das Bauvorhaben sei gefahrlos und rechtmäßig, wird Ihnen die Abwehr faktisch so erschwert, dass Sie es praktisch hinnehmen müssen. Oft zeigt sich die Gefährlichkeit erst, wenn der Eingriff in Ihr Eigentum bereits erfolgt ist. In solchen Fällen wirkt die Baubewilligung wie eine behördliche Anlagengenehmigung, und Ihnen bleibt der Anspruch auf Ersatz des Schadens.
Die Regel über den Ersatz ohne Verschulden gilt sinngemäß nur, wenn die Einwirkung von der schädigenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. Kommt die eigentliche Ursache von weit her und wirken weitere Zwischenursachen mit, greift diese Haftung nicht.
Die Ersatzpflicht gilt auch dann, wenn der Schaden durch ein einmaliges Ereignis entsteht, etwa durch eindringendes Wasser nach einem Rohrbruch. Es muss also keine dauernde Einwirkung vorliegen.
Nur wenn die Bewilligung in einem Verfahren erteilt wurde, in dem die Interessen der Nachbarn ebenso wirksam berücksichtigt werden wie bei der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, verlieren Sie Ihr Recht, die Störung zu untersagen, und sind auf Geldersatz beschränkt. Ein Baubewilligungsverfahren oder ein sicherheitspolizeiliches Verfahren erfüllt diese Anforderung nicht.
In der Regel ja. Liegt eine baubehördliche Bewilligung vor, müssen Sie die Vertiefung auf dem Nachbargrund vorläufig hinnehmen; nur bei erkennbarer Gefährlichkeit ist das anders. Dafür haftet der Bauführer für die Folgen so wie bei einer behördlich genehmigten Anlage, also unabhängig von einem sorgfaltswidrigen Verhalten.
Ja. Brennt ein Betrieb ab, weil ein Arbeiter bei einer für diesen Betrieb typischen Verrichtung fahrlässig war, haftet der Betriebsinhaber für die Schäden auf den Nachbargrundstücken. Dasselbe gilt für Rauch, der aus einer betriebsimmanenten Gefahr entsteht, etwa der Selbstentzündung von Abfall in einer genehmigten Sammelanlage.
Ob ein Verhalten den Schaden tatsächlich verursacht hat, ist eine Tatsachenfrage, die die unteren Gerichte klären. Erst wenn diese den Zusammenhang bejaht haben, kann die rechtliche Frage der Ursächlichkeit aktuell werden, die auch der Oberste Gerichtshof prüft; das setzt aber voraus, dass das anzuwendende Gesetz selbst Regeln zur Ursächlichkeit enthält oder voraussetzt.
In der Regel ja. Wer die nachteilige Veränderung tatsächlich herbeigeführt hat, haftet auch dann, wenn ein späteres Ereignis denselben Schaden verursacht hätte. Nur wenn die betroffene Sache ihr Ende im Zeitpunkt der Schädigung schon in sich trug, haften Sie bloß für die Vorverlegung des Schadenseintritts.
Ja. Wirken die Verletzung und eine besondere Veranlagung von Ihnen zusammen und machen den Schaden dadurch schwerer, bleibt der Schädiger für den gesamten Erfolg verantwortlich. Etwas anderes gilt nur, wenn derselbe Schaden wegen der Veranlagung ungefähr zur gleichen Zeit, in gleicher Weise und im gleichen Umfang ohnehin eingetreten wäre.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.
Ursache ist jeder Umstand, den man nicht wegdenken kann, ohne dass der Ablauf ein anderer gewesen wäre. Dieser natürliche Zusammenhang ist notwendige Voraussetzung dafür, dass jemandem die Folgen zugerechnet werden. Er allein genügt aber nicht immer.
Der Schädiger. Ein Abzug dafür, dass Sie statt alter Teile neue bekommen, wird nicht von Amts wegen vorgenommen; er muss behaupten und beweisen, dass die notwendige Reparatur den Wert der Sache erhöht. Verglichen wird, wie lange der beschädigte Teil noch gehalten hätte und wie lange der neue halten wird. War die alte Sache trotz ihres Alters gut erhalten und ohne absehbaren Reparaturbedarf, gibt es keinen Abzug.
Gegen Rauch, Lärm, Gerüche, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen einer behördlich genehmigten Anlage auf dem Nachbargrund können Sie keine Unterlassung verlangen, sondern nur Geld für den Schaden. Anders ist es, wenn feste Körper größeren Umfangs auf Ihr Grundstück gelangen oder etwas unmittelbar zugeleitet wird. Auch Einwirkungen, die von der Betriebsgenehmigung nicht gedeckt sind, dürfen Sie untersagen lassen.
Grundsätzlich nein. Der zu ersetzende Sachschaden findet seine Grenze im Zeitwert der beschädigten Sache. Eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung durch die Reparatur schadet aber nicht; wird tatsächlich repariert, sind die Kosten auch dann zu ersetzen, wenn sie den Wiederbeschaffungswert geringfügig übersteigen.
Das ist ein schwerer Fehler. Erledigt das Berufungsgericht eine verspätete oder trotz Verzichts erhobene Berufung inhaltlich, ist seine Entscheidung nichtig. Sie können das mit Revision geltend machen; das Gericht muss es auch von sich aus beachten.
Übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts, kann darin schon begrifflich keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts liegen. Diesen Vorwurf können Sie also nicht darauf stützen.
Ja, das ist möglich. Die Regel über den Ausgleich für Schäden aus einer behördlich genehmigten Anlage wird unter Umständen auch unmittelbar auf Bauarbeiten angewendet. Ersetzt werden Schäden, die typischerweise mit solchen Arbeiten verbunden sind, etwa mit dem Ausheben einer Baugrube.
Wäre derselbe Schaden auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten, ersetzt der Schädiger nur den Nachteil, der durch das frühere Eintreten entsteht. Er haftet also bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Schaden ohnehin gekommen wäre. Dafür muss aber feststehen, dass es so gekommen wäre, und der Zeitpunkt muss einigermaßen sicher bestimmbar sein.
Ja, aber er muss es beweisen. Wer sich darauf beruft, trägt die Behauptungs- und Beweislast. Lässt sich der frühere Schadenseintritt nur innerhalb eines größeren Zeitraums feststellen, gilt die für Sie als Geschädigten günstigere Variante. Steht überhaupt nicht fest, wann der Schaden sonst eingetreten wäre, kann er sich darauf nicht berufen.
Ob eine bestimmte Einwirkung für den Betrieb einer bestimmten Anlage typisch ist, lässt sich nur im einzelnen Fall beantworten. Eine allgemeine Antwort gibt es dazu nicht.
Zuerst ist zu prüfen, ob derjenige, der haften soll, den Schaden durch eigenes Verhalten verursacht hat. Ein Verhalten ist ursächlich, wenn der Schaden ohne dieses Verhalten nicht eingetreten wäre. Man denkt das Verhalten also weg und fragt, ob der Schaden dann entfällt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 07.03.2019, 8 Cg 174/11f-178
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 19.06.2019, 1 R 82/19x-185
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ABGB § 364a ZPO § 510
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2020
Geschäftszahl
7Ob129/19z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* W*, vertreten durch Dr. Uwe Foidl, Rechtsanwalt in Fügen, gegen die beklagte Partei Agrargemeinschaft F*, vertreten durch Mag. Urban Posch, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen 98.479,97 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Juni 2019, GZ 1 R 82/19x-185, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7. März 2019, GZ 8 Cg 174/11f-178, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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