Wer haftet, wenn die Grabung des Nachbarn meinen Boden gefährdet?
günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Bauherren, Baufirmen
Wer sein Grundstück vertieft, muss dafür sorgen, dass Ihr Boden oder Gebäude die nötige Stütze behält, und diese wiederherstellen, wenn sie nicht mehr ausreicht. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. In erster Linie ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Ist das untunlich, bleibt Ihnen der Ersatz der Wertminderung.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 17.12.2019 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Der Besitzer eines Grundstückes, der es vertieft, hat gemäß § 364b ABGB, nicht nur für genügende Befestigung des Bodens des Nachbargrundstückes zu sorgen, sondern auch für die Wiederherstellung der erforderlichen Stütze, wenn diese aus irgendeinem Grund nicht mehr die genügende Befestigung aufweist. Diese Verpflichtung zur Herstellung der erforderlichen Stütze oder genügenden Befestigung ist eine nachbarrechtliche Ausgleichsverpflichtung, ohne daß ein Verschulden erforderlich wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt auch dann, wenn ursprünglich ein einziges Grundstück vorlag, das dann entlang der Mauer geteilt wurde. Denn auch in diesem Fall hat der Unterlieger ein Interesse daran, dass die nun in seinem (zumindest Mit-)Eigentum stehende Mauer eine „Vertiefung“, das heißt eine ebene Gestaltung seines Grundstückes ermöglicht.OGH 2 Ob 75/19x, 17.12.2019
- Auch bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB). Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt.OGH 1 Ob 62/16y, 24.05.2016
- § 364b ABGB wird nicht dadurch unanwendbar, dass der beeinträchtigte Nachbar vor dem Eingriff die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit seines Grundstückes verändert hat (so bereits 3 Ob 95/11h).OGH 8 Ob 100/11f, 24.10.2011
- Aus § 364b ABGB resultiert ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch gegen den Nachbarn, auf den in analoger Anwendung des § 364a ABGB die Bestimmung des § 1323 ABGB über die Naturalrestitution anzuwenden ist.OGH 4 Ob 25/11x, 10.05.2011
- In erster Linie Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Behebung der eingetretenen Schäden (etwa durch Wiederherstellung der erforderlichen Stütze) und nicht Herstellung einer anderweitigen genügenden Befestigung.OGH 7 Ob 103/98t, 13.07.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011948 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 10.
- OGH 2 Ob 75/19x, 17.12.2019, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 30/17v, 16.03.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 23/17v, 01.03.2017, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 62/16y, 24.05.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Nachbarrecht · Duldungspflicht bei bewilligter Vertiefung
Nachbarrecht · Vertiefung und ortsübliches Maß
Nachbarrecht · Grabungen und Stütze des Nachbargrundes
Nachbarrecht · Haftung des Bauführers für Senkungsschäden
Nachbarrecht · Vorbeugende Klage gegen Grabungen des Nachbarn