ABGB § 364b
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Neben dem Anspruch, die Störung zu unterlassen, besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens. Dieser Ausgleich wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob den Nachbarn ein Verschulden trifft.
Nein. Die Regeln über nachbarliche Einwirkungen gelten nicht sinngemäß, wenn die Einwirkung vom Grundstück des Beeinträchtigten selbst ausgeht. Solche Einwirkungen sind entweder unrechtmäßig, dann können Sie sich unmittelbar dagegen wehren, oder Sie haben sie gestattet. Im zweiten Fall entscheiden die getroffenen Vereinbarungen und die allgemeinen Regeln des Schadenersatzes, ob und in welchem Umfang Sie Ersatz verlangen können.
Die nachbarrechtlichen Bestimmungen lösen den Widerstreit zwischen den gleichrangigen Eigentumsrechten benachbarter Grundstücke. Sie schränken die Befugnisse jedes Eigentümers ein, damit ein friedliches Zusammenleben möglich ist. Dafür wird auch Ersatz für zugefügte Schäden gewährt.
Nein. Eine Bewilligung der Baubehörde, etwa für eine Vertiefung des Grundstücks, regelt die privatrechtlichen Beziehungen zum Nachbarn nicht. Sie nimmt einer Schädigung des Nachbarn daher nicht die Rechtswidrigkeit.
Ja, aber nur unter einer Bedingung. Der Eigentümer haftet auch für Einwirkungen, die eine andere Person auf seinem Grund verursacht, wenn er berechtigt und imstande war, dieses Verhalten zu unterbinden. Fehlt ihm dieses Recht oder handelt jemand unbefugt, haftet er nicht.
Nein. Die Regel schützt die Festigkeit und Standsicherheit Ihres Grundstücks gegen Eingriffe in die Beschaffenheit des Bodens. Dazu zählt auch, wenn sich die Strömungsverhältnisse im Boden zu Ihrem Nachteil verändern, ebenso ein Bau oder eine Ablagerung, die den Erddruck erhöht. Ob die Maßnahme ortsüblich ist, spielt dabei keine Rolle.
Ja. Lässt eine Gemeinde Arbeiten zur Erhaltung von Straßen durchführen, haftet sie den Nachbarn nach denselben zivilrechtlichen Regeln wie jeder andere. Der Anspruch ist kein Schadenersatz wegen Verschuldens, sondern ein Ausgleich aus dem Nachbarrecht. Die Wiederherstellung in Natur ist nur dann zumutbar, wenn sie dem Zerstörten wirtschaftlich gleichwertig ist.
Ja. Senkt sich Ihr Grund, weil auf dem Nachbargrund ein Gebäude errichtet wird, haftet der Bauführer für den Schaden, ohne dass ihm ein Verschulden nachzuweisen wäre. Ob die Gefährdung durch die Bauführung erkennbar war, spielt keine Rolle.
Nein. War der Abbruch des Nachbarhauses nur der Anlass, schon vorher bestehende Baugebrechen zu sanieren, müssen Sie diesen Aufwand selbst tragen, weil er Ihnen auch sonst in gleicher Höhe entstanden wäre. Dass Ihr Haus Vorschäden hatte, schließt einen Ausgleichsanspruch aber nicht von vornherein aus.
Droht Ihnen durch eine Grabung des Nachbarn, dass Ihr Boden oder Ihr Gebäude die nötige Stütze verliert, können Sie schon vorbeugend auf Unterlassung klagen. Das gilt auch bei einem nur einmal drohenden Eingriff. Sie müssen aber ein bestimmtes gefährdendes Verhalten des Nachbarn behaupten und beweisen.
Wer sein Grundstück vertieft, muss dafür sorgen, dass Ihr Boden oder Gebäude die nötige Stütze behält, und diese wiederherstellen, wenn sie nicht mehr ausreicht. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. In erster Linie ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Ist das untunlich, bleibt Ihnen der Ersatz der Wertminderung.
Wenn Ihr Grundstück durch Einwirkungen vom Nachbargrundstück beschädigt wurde, genügt es, dass Sie die Beseitigung des Schadens beabsichtigen. Sie müssen nicht zuerst auf eigene Kosten sanieren und erst dann Ersatz verlangen. Bei Liegenschaften kommt es außerdem darauf an, ob ein wirtschaftlich vernünftiger Eigentümer diese Kosten ebenfalls aufwenden würde.
Nein. Niemand darf sein Grundstück so tief ausgraben, dass der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die nötige Stütze verliert, es sei denn, er sorgt für eine ausreichende andere Befestigung. Das gilt auch für Arbeiten unter der Erde, etwa wenn beim Abbruch die Kellerdecke entfernt wird und dadurch die Fundamente nachgeben.
Wer selbst stört, kann allein auf Unterlassung geklagt werden. Geht es aber um jemanden, der nicht selbst stört, kommt es darauf an, ob er die verlangte Leistung im Innenverhältnis der Gemeinschaft auch allein erbringen kann. Ist dafür das Zusammenwirken aller nötig, müssen Sie alle gemeinsam in Anspruch nehmen.
In manchen Fällen müssen Sie Eingriffe in Ihr Eigentum hinnehmen, die über das übliche Maß hinausgehen, weil die Interessen des Nachbarn höher bewertet werden. Als Ausgleich dafür bekommen Sie Ersatz für den Schaden. Eine Übertragung dieser Regel auf ähnliche Fälle setzt immer voraus, dass Ihnen ein Abwehrrecht genommen wurde, das Ihnen sonst zugestanden wäre.
Die Rechte, die zwischen Nachbarn gelten, bestehen auch zwischen einem privaten Grundstück und einer öffentlichen Straße. Sie sind also nicht schlechter gestellt, nur weil das Nachbargrundstück eine Straße ist.
Ansprüche auf Ersatz für Beeinträchtigungen durch eine genehmigte Anlage oder durch eine Vertiefung des Nachbargrundes verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt, sobald Ihnen der Schaden und der Schädiger bekannt sind. Bei fortdauernden Einwirkungen entsteht der Schaden mit jeder neuen Einwirkung neu.
In der Regel ja. Liegt eine baubehördliche Bewilligung vor, müssen Sie die Vertiefung auf dem Nachbargrund vorläufig hinnehmen; nur bei erkennbarer Gefährlichkeit ist das anders. Dafür haftet der Bauführer für die Folgen so wie bei einer behördlich genehmigten Anlage, also unabhängig von einem sorgfaltswidrigen Verhalten.
Ja. Die Haftung entfällt nicht deshalb, weil für die Bauarbeiten eine baubehördliche Genehmigung erteilt wurde. Sie besteht auch dann, wenn das gefährdete Gebäude bereits schadhaft war. Ausgeschlossen ist sie aber, wenn die Schäden auch auf Baugebrechen zurückgehen, die schon für sich ein Einschreiten der Baubehörde erfordern würden.
Nein, wenn Ihr Boden oder Ihr Gebäude dadurch die nötige Stütze verliert. Auch das Abgraben eines Hanges an der Grundgrenze oder des Hangfußes kann eine verbotene Vertiefung sein.
Nein. Verliert Ihr Boden oder Ihr Gebäude durch eine Vertiefung des Nachbargrundstücks die nötige Stütze, ist das jedenfalls unzulässig. Ob dabei das ortsübliche Maß überschritten wird, spielt keine Rolle.
Nein. Sind die Schäden an Ihrem Gebäude auch auf eigene Baumängel zurückzuführen, die schon für sich allein wegen Gefährdung von Personen oder Sachen ein Einschreiten der Baubehörde erfordern würden, ist die Haftung des Nachbarn ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, dass zusätzlich vom Nachbargrund eingewirkt wurde.