Wer entscheidet, ob ich ein Gerüst auf meinem Grund dulden muss?
günstig für Bauwerber betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Bauherren, Bauunternehmer
Nachbarn müssen notwendige Sicherungsmaßnahmen und Gerüste für eine Bauführung auf ihrem Grund dulden, gegen Ersatz des nachweisbaren Schadens. Über den Umfang dieser Pflicht entscheidet aber nicht das Gericht, sondern die Baubehörde, weil das Baugesetz das ausdrücklich so vorsieht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 11.02.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Gemäß § 126 Abs 1 der Wr BauO sind die Eigentümer der Nachbargrundstücke verpflichtet, gegen Ersatz des nachweisbaren Schadens durch den Bauwerber die anläßlich einer Bauführung notwendigen Sicherungsmaßnahmen sowie die Aufstellung der zur Bauführung erforderlichen Gerüste und Pölzungen auf ihrer Liegenschaft zu gestatten. Gemäß § 126 Abs 3 der Wr BauO entscheidet im Streitfall die Behörde über den Umfang der vorerwähnten Verpflichtung sowie den Antrag eines Beteiligten über die Sicherstellung der Ersatzansprüche. Da also ein besonderes Gesetz, nämlich die BauO, ausdrücklich bestimmt, daß über den Umfang der genannten Verpflichtung (hier die Aufstellung der nötigen Gerüste auf dem Nachbargrundstück) die Behörde, nämlich die Baubehörde, entscheidet, liegt zwar ein privatrechtlicher Anspruch vor, über den aber nicht das Gericht, sondern die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat (vgl VwSlg 17811 A).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 15 Oö BauO 1994.OGH 10 Ob 2/25d, 11.02.2025
- Hier: Fehlende Bewilligung der Verwaltungsbehörde nach § 126 Wr BauO für den Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn; Klage nach § 523 ABGB daher zulässig.OGH 8 Ob 66/09b, 27.08.2009
- Hier: Das nunmehr geltende Stmk BauG (LGBl Nr. 59/1995) sieht in seinem § 36 Abs 2 ausdrücklich vor, dass über die jetzt in § 36 Abs 1 normierte Duldungspflicht des Grundeigentümers "die Behörde", sohin die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat.OGH 9 Ob 132/00b, 17.05.2000
- Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht ausgeschlossen.OGH 5 Ob 154/72, 12.09.1972
- Anders nach § 13 stmk BauO.OGH 5 Ob 154/72, 12.09.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045674 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 10 Ob 2/25d, 11.02.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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