Zahlt der Nachbar die Sanierung, die ohnehin nötig gewesen wäre?
günstig für Bauherr betrifft Nachbarn, Hauseigentümer, Bauherren
Nein. War der Abbruch des Nachbarhauses nur der Anlass, schon vorher bestehende Baugebrechen zu sanieren, müssen Sie diesen Aufwand selbst tragen, weil er Ihnen auch sonst in gleicher Höhe entstanden wäre. Dass Ihr Haus Vorschäden hatte, schließt einen Ausgleichsanspruch aber nicht von vornherein aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 25.07.2019 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Wohl befreit der schlechte Bauzustand eines Hauses den Nachbarn in der Regel nicht von seiner Haftung für Schäden, die auf der Verletzung nachbarrechtlicher Bestimmungen beruhen ( vgl SZ 11/233, 36/159, 41/42; MietSlg 21027/17 ). Jedoch berechtigt der Umstand allein, daß die Abtragung des Nachbarhauses der unmittelbare Anlaß für die Durchführung der hiedurch noch dringlicher gewordenen Sanierung der schon vorher bestehenden Baugebrechen eines Hauses war, dessen Eigentümer nicht, den damit verbundenen, ihm auch ohne diese Abtragung in gleicher Höhe erwachsenen Sanierungsaufwand vom Eigentümer des Nachbargrundstückes ersetzt zu verlangen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der auf Naturalrestitution gerichtete nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch scheidet nicht schon deshalb aus, weil das durch den Eingriff des Störers gefährdete Objekt bereits Vorschäden aufwies oder weil das Hinzutreten einer weiteren Schadensursache denkbar ist. Hier: behauptete Hochwasserschäden.OGH 1 Ob 127/04i, 24.06.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010708 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 2 Ob 1/19i, 25.07.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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