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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.07.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 1/19i

Worum es ging: Wann haftet der Nachbar für Schäden von seinem Grundstück?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Ausgleich kommt nur bei Schäden in Betracht, die mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers über sein Grundstück zusammenhängen. Das ist der Fall, wenn er den schädlichen Zustand herbeigeführt oder bestehen lässt oder wenn auf seinem Grund eine schädigende Tätigkeit ausgeübt oder von ihm geduldet wird.

Neben dem Anspruch, die Störung zu unterlassen, besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens. Dieser Ausgleich wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob den Nachbarn ein Verschulden trifft.

Wenn eine Baubewilligung den Anschein erweckt, das Bauvorhaben sei gefahrlos und rechtmäßig, wird Ihnen die Abwehr faktisch so erschwert, dass Sie es praktisch hinnehmen müssen. Oft zeigt sich die Gefährlichkeit erst, wenn der Eingriff in Ihr Eigentum bereits erfolgt ist. In solchen Fällen wirkt die Baubewilligung wie eine behördliche Anlagengenehmigung, und Ihnen bleibt der Anspruch auf Ersatz des Schadens.

Die Regel über den Ersatz ohne Verschulden gilt sinngemäß nur, wenn die Einwirkung von der schädigenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. Kommt die eigentliche Ursache von weit her und wirken weitere Zwischenursachen mit, greift diese Haftung nicht.

Nein. Die Regel schützt die Festigkeit und Standsicherheit Ihres Grundstücks gegen Eingriffe in die Beschaffenheit des Bodens. Dazu zählt auch, wenn sich die Strömungsverhältnisse im Boden zu Ihrem Nachteil verändern, ebenso ein Bau oder eine Ablagerung, die den Erddruck erhöht. Ob die Maßnahme ortsüblich ist, spielt dabei keine Rolle.

Nein. War der Abbruch des Nachbarhauses nur der Anlass, schon vorher bestehende Baugebrechen zu sanieren, müssen Sie diesen Aufwand selbst tragen, weil er Ihnen auch sonst in gleicher Höhe entstanden wäre. Dass Ihr Haus Vorschäden hatte, schließt einen Ausgleichsanspruch aber nicht von vornherein aus.

Ja. Die Haftung entfällt nicht deshalb, weil für die Bauarbeiten eine baubehördliche Genehmigung erteilt wurde. Sie besteht auch dann, wenn das gefährdete Gebäude bereits schadhaft war. Ausgeschlossen ist sie aber, wenn die Schäden auch auf Baugebrechen zurückgehen, die schon für sich ein Einschreiten der Baubehörde erfordern würden.

Ja. Wirken die Verletzung und eine besondere Veranlagung von Ihnen zusammen und machen den Schaden dadurch schwerer, bleibt der Schädiger für den gesamten Erfolg verantwortlich. Etwas anderes gilt nur, wenn derselbe Schaden wegen der Veranlagung ungefähr zur gleichen Zeit, in gleicher Weise und im gleichen Umfang ohnehin eingetreten wäre.

Ja. Der Schädiger haftet auch für eine Neurose oder andere psychische Folgen, die der Unfall ausgelöst hat, selbst wenn die Anlage dazu bei Ihnen schon vorhanden war. Ob die Beschwerden erst durch den Unfall entstanden sind, spielt keine Rolle. Anders wäre es nur, wenn die Anlage auch ohne den Unfall in absehbarer Zeit denselben Schaden gebracht hätte.

Nein. Verliert Ihr Boden oder Ihr Gebäude durch eine Vertiefung des Nachbargrundstücks die nötige Stütze, ist das jedenfalls unzulässig. Ob dabei das ortsübliche Maß überschritten wird, spielt keine Rolle.

Ob ein Schaden dem Verhalten noch zugerechnet werden kann, wird nach allen Umständen des einzelnen Falls bewertet. In Grenzfällen kommt es vor allem darauf an, wie gefährlich das Verhalten war, wie schwer das betroffene Gut wiegt und wie schwer das Verschulden ist.

Wenn das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Schaden gleichgültig war und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dazu beigetragen hat. Für solche atypischen Folgen muss der Schädiger nicht einstehen. War die Möglichkeit des Schadens dagegen nicht so weit entfernt, dass vernünftigerweise niemand damit rechnen musste, wird gehaftet.

Ja, das ist möglich. Die Regel über den Ausgleich für Schäden aus einer behördlich genehmigten Anlage wird unter Umständen auch unmittelbar auf Bauarbeiten angewendet. Ersetzt werden Schäden, die typischerweise mit solchen Arbeiten verbunden sind, etwa mit dem Ausheben einer Baugrube.

Schafft Ihr Nachbar zu seinem eigenen Nutzen eine besondere Gefahrenlage auf seinem Grund, kann er Ihnen den Schaden auch ohne Verschulden ersetzen müssen. Das setzt voraus, dass Sie der Gefahr ausgeliefert waren und der Schaden für ihn ein einkalkulierbares Risiko war. Eine behördliche Genehmigung ist dafür nicht nötig.

Nein. Sind die Schäden an Ihrem Gebäude auch auf eigene Baumängel zurückzuführen, die schon für sich allein wegen Gefährdung von Personen oder Sachen ein Einschreiten der Baubehörde erfordern würden, ist die Haftung des Nachbarn ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, dass zusätzlich vom Nachbargrund eingewirkt wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364 ABGB § 364a ABGB § 364b

Entscheidungstext

56 Absätze, 21.020 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.07.2019

Geschäftszahl

2Ob1/19i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI R* E* H*, 2. G* GmbH, beide *, beide vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. K* GmbH, 2. E* GmbH, beide *, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 117.302,64 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse 58.651,32 EUR sA) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. September 2018, GZ 4 R 80/18i-44, mit welchem das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. April 2018, GZ 4 Cg 74/16w-40, im Ausspruch über das Begehren der erstklagenden Partei bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

A. Soweit die Revisionsbeantwortung auch von der zweitklagenden Partei eingebracht wurde, wird sie zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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