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Habe ich Ansprüche, obwohl mein Haus schon Schäden hatte?

günstig für Nachbar betrifft Hauseigentümer, Grundstückseigentümer, Bauherren, Nachbarn
Ja. Die Haftung entfällt nicht deshalb, weil für die Bauarbeiten eine baubehördliche Genehmigung erteilt wurde. Sie besteht auch dann, wenn das gefährdete Gebäude bereits schadhaft war. Ausgeschlossen ist sie aber, wenn die Schäden auch auf Baugebrechen zurückgehen, die schon für sich ein Einschreiten der Baubehörde erfordern würden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 25.07.2019 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1968)

Die Haftung nach § 364 b ABGB wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß für die Bauarbeiten eine baubehördliche Genehmigung erteilt worden ist (SZ 6/233; SZ 24/312, SZ 25/67). Auch wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau schadhaft ist, besteht der Ausgleichsanspruch nach § 364 b ABGB.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010709 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

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