Muss ich den Schaden am Haus erst selbst reparieren lassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schadenersatzanspruch infolge Beschädigung und Neuerrichtung eines Gebäudes.OGH 2 Ob 4/22k, 27.06.2022
- Eine Haftung nach §§ 364b iVm 364a ABGB für Substanzschäden am Gebäude ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Schäden auch auf Baugebrechen zurückzuführen sind, die schon als solche, also unabhängig von der Einwirkung vom Nachbargrund, wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörde führen müssten. In diesem Fall können Schäden, die (auch) auf einer Einwirkung vom Nachbargrund beruhen, nämlich nicht mehr als typische und damit kalkulierbare Folge dieser Einwirkung angesehen werden; die Adäquanz der Schadensverursachung ist zu verneinen. Eine bloße Konsenswidrigkeit des Gebäudes schließt einen Ersatzanspruch somit nicht aus, weil mit solchen Mängeln schon nach allgemeiner Lebenserfahrung zu rechnen ist.OGH 6 Ob 8/21a, 12.05.2021
- Verstöße des Geschädigten gegen Verwaltungsnormen können daher nach den allgemeinen Grundsätzen, zB bei der Adäquanzprüfung, in Form von Mitverschulden, oder bei der Prüfung der (rechtlichen) Möglichkeit einer Wiederherstellung berücksichtigt werden.OGH 6 Ob 8/21a, 12.05.2021
- Hier: Ein Ersatz fiktiver Reparaturkosten steht nicht zu.OGH 2 Ob 213/19s, 18.12.2020
- Die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution stellt sich gleichermaßen bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands. Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt.OGH 1 Ob 62/16y, 24.05.2016
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- Ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Grundeigentümer den früheren Zustand trotz des die objektive Wertminderung erheblich übersteigenden Instandsetzungsaufwands wiederherstellen würde, ist eine unter Abwägung aller Umstände zu treffende Einzelfallbeurteilung.OGH 2 Ob 65/14v, 12.06.2014
- Aus § 364b ABGB resultiert ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch gegen den Nachbarn, auf den in analoger Anwendung des § 364a ABGB die Bestimmung des § 1323 ABGB über die Naturalrestitution anzuwenden ist.OGH 4 Ob 25/11x, 10.05.2011
- Hier: Anspruch auf (vorschussweisen) Ersatz von Sanierungskosten zur Herstellung einer die vertraglich geschuldete Grund- und Geländebruchsicherheit gewährenden Stützmauer.OGH 2 Ob 135/10g, 07.04.2011
- Hier: Marmorboden.OGH 6 Ob 139/04s, 25.11.2004
- Die "Differenzmethode" nach der das Interesse in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie im Beurteilungszeitpunkt ohne das schädigende Ereignis wäre, und dem nach dem schädigenden Ereignis zum tatsächlich vorhandenen Vermögensstand besteht, ist auch zu Schadensermittlung bei der Geltendmachung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche heranzuziehen.OGH 1 Ob 15/02s, 26.02.2002
- Zur Naturalrestitution gehört aber die Wiederherstellung der erforderlichen Stütze.OGH 1 Ob 15/02s, 26.02.2002
- Vor allem bei Liegenschaften ist der Grundsatz des Vorrangs der Naturalrestitution anzuwenden. Eine solche ist auch vorzunehmen, wenn sie teurer kommt als der Geldersatz. Nur wenn die Wiederherstellung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert, scheidet sie wegen Untunlichkeit aus. Liegenschaften sind keine vertretbaren Sachen, sondern als knappe Wirtschaftsgüter in weitaus geringerer Zahl vorhanden und nicht vermehrbar.OGH 9 Ob 303/99w, 15.12.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053282 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 24.
- OGH 4 Ob 110/24s, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 77/23i, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 93/23t, 20.09.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 23/17v, 01.03.2017, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 62/16y, 24.05.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ersetzt werden die Mittel, die zur Behebung des Schadens zweckmäßig sind, also das, was auch ein wirtschaftlich vernünftiger Mensch ausgeben würde, der den Schaden selbst tragen müsste. Beurteilt wird das aus der Sicht vor der Ausgabe. Dass die Aufwendungen sinnvoll und zweckmäßig waren, müssen Sie als Geschädigter behaupten und beweisen.
Ja. Haben Sie das Geld für die Behebung oder können Sie es leicht beschaffen, dürfen Sie nicht untätig bleiben, wenn der Schädiger oder sein Versicherer offenbar grundlos zögert. Sie müssen dann selbst ohne Verzug klären lassen, ob sich eine Reparatur lohnt, und danach handeln.