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Haftet der Nachbar auch für Schäden, die er nicht vorhersehen konnte?

günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Geschädigte
Ja. Verursacht eine behördlich bewilligte Anlage auf dem Nachbargrundstück einen Schaden, haftet der Eigentümer auch dann, wenn er die Gefahr nicht einmal ungefähr vorhersehen konnte. Der Zweck dieser Haftung liegt gerade darin, dass Sie einen einmal bewilligten Betrieb nicht untersagen können. Nur wenn eine Bewilligung überhaupt fehlt und die Haftung bloß sinngemäß angewendet wird, muss der Schaden zumindest objektiv vorhersehbar gewesen sein.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 27.06.2018 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Auch für diesen Haftungstatbestand ist es nicht erforderlich, daß der Liegenschaftseigentümer die mit seiner Anlage verbundene Gefahr zumindest abstrakt hätte vorhersehen können, ist es doch gerade Zweck des § 364 a ABGB, zu verhindern, daß der Nachbar den einmal behördlich bewilligten Betrieb untersagen kann. Die zumindest objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen ist nur in solchen Fällen zu fordern, wo die Analogie zu § 364 a ABGB gebilligt wird, obwohl eine baubehördliche Bewilligung überhaupt fehlt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037050 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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