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Kann ich mich wehren, wenn ein zweites Verbot eingetragen wird?

betrifft Liegenschaftseigentümer, Verbotsberechtigte, Angehörige, Gläubiger
Nein. Ist zu Ihren Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch eingetragen, berührt ein später eingetragenes weiteres Verbot Ihre Stellung nicht. Deshalb können Sie gegen dessen Bewilligung kein Rechtsmittel erheben. Dasselbe gilt für ein nachrangig eingetragenes Vorkaufsrecht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 25.10.2016 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Da die Rechtsposition des Verbotsberechtigten durch eine spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung in Form eines grundbücherlich einverleibten (weiteren) Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten eines in § 364c ABGB aufgezählten Angehörigen nicht berührt wird, fehlt ihm die Rekursberechtigung gegen die Bewilligung des nachrangigen Verbots mangels Beschwer.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010721 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

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