Kann ich mich wehren, wenn ein zweites Verbot eingetragen wird?
betrifft Liegenschaftseigentümer, Verbotsberechtigte, Angehörige, Gläubiger
Nein. Ist zu Ihren Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch eingetragen, berührt ein später eingetragenes weiteres Verbot Ihre Stellung nicht. Deshalb können Sie gegen dessen Bewilligung kein Rechtsmittel erheben. Dasselbe gilt für ein nachrangig eingetragenes Vorkaufsrecht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 25.10.2016 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Da die Rechtsposition des Verbotsberechtigten durch eine spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung in Form eines grundbücherlich einverleibten (weiteren) Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten eines in § 364c ABGB aufgezählten Angehörigen nicht berührt wird, fehlt ihm die Rekursberechtigung gegen die Bewilligung des nachrangigen Verbots mangels Beschwer.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eigentumsbeschränkung durch die Verpflichtung, die Liegenschaft lebzeitig zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen.OGH 5 Ob 101/08a, 24.06.2008
- Eine zusätzlich zu einem Veräußerungs- und Belastungsverbot begründete weitere Eigentumsbeschränkung vermag also keine Beeinträchtigung der Rechte des Verbotsberechtigten zu bewirken.OGH 5 Ob 101/08a, 24.06.2008
- Nichts anderes kann für ein sicherungsweise erwirktes weiteres Veräußerungsverbot gelten.OGH 6 Ob 145/99p, 16.09.1999
- Erst bei der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Vorkaufsberechtigten würde ein vorrangiges Nachfolgerecht als Eintragungshindernis wirken.OGH 5 Ob 182/98w, 15.09.1998
- Mit der Einräumung eines Vorkaufsrechtes ist ein Eingriff in die bücherliche Rechtsposition des Nachfolgeberechtigten nicht verbunden.OGH 5 Ob 182/98w, 15.09.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010721 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 5 Ob 171/16g, 25.10.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364c
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 122
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