OGH 5 Ob 171/16g
Worum es ging: Prüft das Grundbuchsgericht beim Vollzug, wem die Sache wirklich gehört?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Beim Vollzug einer bewilligten Eintragung schaut das Gericht nur, ob sie nach dem Stand des Grundbuchs durchführbar ist. Wem das Grundstück in Wahrheit gehört, prüft es nicht. Einwände dagegen gehören in das Rechtsmittel gegen die Bewilligung, nicht in jenes gegen den Vollzug.
Das Grundbuchsgericht. Bewilligt ein anderes Gericht die Eintragung eines Pfandrechts, muss es den Stand des Grundbuchs nicht prüfen. Erst das Grundbuchsgericht entscheidet, ob die Eintragung nach dem Buchstand durchführbar ist, und lehnt den Vollzug ab, wenn ein Hindernis besteht.
Nein. Ein im Grundbuch eingetragenes Verbot, zu verkaufen oder zu belasten, sperrt das Grundbuch grundsätzlich für alle davon erfassten Eintragungen, auch für ein zwangsweise begründetes Pfandrecht. Etwas anderes gilt nur, wenn die begünstigte Person zustimmt oder für die Forderung ein gesetzliches Pfandrecht besteht.
Nein. Ist zu Ihren Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch eingetragen, berührt ein später eingetragenes weiteres Verbot Ihre Stellung nicht. Deshalb können Sie gegen dessen Bewilligung kein Rechtsmittel erheben. Dasselbe gilt für ein nachrangig eingetragenes Vorkaufsrecht.
Ein Belastungsverbot verbietet nur, die Sache mit einem Pfandrecht oder mit einem beschränkten dinglichen Nutzungsrecht zu beschweren. Ein Veräußerungsverbot hindert nur die Durchführung im Grundbuch; der zugrunde liegende Vertrag bleibt wirksam.
Ja. Ist im Grundbuch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen, kann das Grundbuchsgericht eine vom anderen Gericht bewilligte zwangsweise Vormerkung eines Pfandrechts nicht vollziehen. Hat das bewilligende Gericht das Hindernis erkennbar übersehen, muss das Grundbuchsgericht die Eintragung ablehnen. Die inhaltliche Richtigkeit der Bewilligung prüft es dagegen nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 17.08.2016, 1 R 215/16z
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364c AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 94 StGB § 19a StGB § 20 StGB § 20b StGB § 26 StPO § 109 StPO § 115
Entscheidungstext
27 Absätze, 4.932 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2016
Geschäftszahl
5Ob171/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers W*****, vertreten durch MMag. Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Grundbuchseintragungen in EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 17. August 2016, AZ 1 R 215/16z, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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