Wirkt das Belastungsverbot, wenn der Begünstigte selbst mithaftet?
günstig für Liegenschaftseigentümer betrifft Liegenschaftseigentümer, Verbotsberechtigte, Banken, Ehegatten
Nein. Das Verbot soll allein verhindern, dass die Liegenschaft ohne Zustimmung des Begünstigten belastet oder veräußert wird. Haftet der Begünstigte für die Schuld selbst mit, entfällt dieser Zweck.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 27.01.2023 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Der allein anzuerkennende Zweck des rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes darf nur darin liegen, dem Liegenschaftseigentümer im Interesse des Begünstigten eine Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft ohne dessen Zustimmung unmöglich zu machen. Dieser Zweck entfällt bei Mithaftung des Verbotsberechtigten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vgl: RS0134291OGH 1 Ob 241/22f, 27.01.2023
- Hier: Allfällige Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum in Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG und bestehendem Veräußerungsverbot eines Dritten.OGH 1 Ob 241/22f, 27.01.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010740 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 1 Ob 241/22f, 27.01.2023, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
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