Darf der Begünstigte mit dem Belasteten eigene Abmachungen treffen?
günstig für Begünstigter betrifft Begünstigte, Grundstückseigentümer, Übergeber, Angehörige
Ja. Wer durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot begünstigt und zugleich aus einem Vertrag zugunsten Dritter berechtigt ist, darf mit dem Verpflichteten Vereinbarungen über die Einzelheiten jener Leistung schließen, die durch das Verbot gesichert werden sollte.
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Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 25.08.2016 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Dem Begünstigten eines Belastungs- und Veräußerungsverbots, der in dieser Rechtsstellung zugleich Begünstigter eines echten Vertrags zugunsten Dritter ist, steht es frei, mit dem verbotsbelasteten Versprechenden Vereinbarungen über die Modalitäten jener Leistung zu schließen, deren Erbringung durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot gesichert wurde.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118167 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 53/16d, 25.08.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364c
- ABGB § 881 · Verträge zugunsten Dritter
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