Darf ich bei einem Veräußerungsverbot mein Grundstück belasten?
günstig für Verbotsberechtigter betrifft Liegenschaftseigentümer, Verbotsberechtigte, Banken
In der Regel nicht. Ein Veräußerungsverbot schließt üblicherweise auch ein Belastungsverbot ein. Ohne Zustimmung des Berechtigten können Sie daher auch kein dingliches Nutzungsrecht an der Liegenschaft oder an einem Anteil begründen. Was im Einzelfall gilt, ergibt die Auslegung der Urkunde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1926, zuletzt bestätigt am 05.03.2024 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1926)
Ein Veräußerungsverbot schließt in der Regel ein Belastungsverbot in sich.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dieses schließt die Begründung eines dinglichen Nutzungsrechts an der Liegenschaft oder an einem Liegenschaftsanteil aus, wenn die Verbotsberechtigte nicht zustimmt.OGH 1 Ob 201/23z, 05.03.2024
- Diese Frage ist im Grundbuchsverfahren durch Auslegung der die Entscheidungsgrundlage bildenden Urkunden zu beantworten.OGH 5 Ob 11/83, 19.04.1983
- Auf Grund der Bestellungsurkunde steht hier das einverleibte Veräußerungsverbot der beantragten zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nicht entgegen.OGH 3 Ob 40/83, 13.04.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010795 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 1 Ob 201/23z, 05.03.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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