Wozu dient ein Verbot, das Haus zu verkaufen?
betrifft Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Liegenschaftseigentümer, Angehörige
Das gegen Dritte wirkende Verbot, eine Liegenschaft zu verkaufen oder zu belasten, ist eine Ausnahme von der freien Verfügung des Eigentümers und soll den Familienbesitz erhalten. Ein Verbot, das Ehegatten erst anlässlich ihrer Scheidung vereinbaren, entspricht diesem Zweck gerade nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 27.09.2021 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1992)
Die Ausnahme des § 364 c ABGB von der prinzipiellen Verfügungsfreiheit des Liegenschaftseigentümers wurde geschaffen, um die Erhaltung des Familienbesitzes zu ermöglichen, was gerade nicht der Zweckbestimmung eines zwischen Ehegatten vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbotes anläßlich der Ehescheidung entspricht.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010722 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 5 Ob 55/21f, 27.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 143/17s, 21.12.2017
Im Gesetz
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