Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 241/22f
Worum es ging: Darf das Gericht allein über die Ehewohnung entscheiden?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch Entscheidungen im Aufteilungsverfahren können teilweise rechtskräftig werden; die Grenzen dafür ergeben sich aus der regelnden Aufgabe des Richters. Beantragen aber beide früheren Ehegatten die Zuweisung der Ehewohnung an sich und ist zusätzlich die Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens beantragt, darf nicht allein über die Ehewohnung entschieden werden. Eine solche Entscheidung wird für sich allein nicht rechtskräftig.
Nein. Das Verbot soll allein verhindern, dass die Liegenschaft ohne Zustimmung des Begünstigten belastet oder veräußert wird. Haftet der Begünstigte für die Schuld selbst mit, entfällt dieser Zweck.
Nein. Ein im Grundbuch eingetragenes Veräußerungsverbot hindert jede Übertragung an andere, also auch einen Tausch. Ein trotzdem geschlossener Vertrag ist aber nicht nichtig: Mit Zustimmung des Berechtigten oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung, die diese Zustimmung ersetzt, ist die Übertragung zulässig.
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist kein Vermögensgegenstand, sondern ein höchstpersönliches Recht, das sich nicht verwerten lässt. Geht es durch einen Fehler verloren, entsteht allein daraus noch kein Anspruch auf Schadenersatz.
Eine Teilung in Natur ist möglich, wenn das Grundstück ohne großen Geldausgleich und ohne beträchtlichen Wertverlust zerlegt werden kann. Die Stücke müssen einander auch in ihrer Art gleichen. Bekäme einer nur die Gebäude und der andere nur landwirtschaftliche Flächen, ist das keine gleichartige Teilung.
Entscheidend ist allein, ob sich das gemeinsame Vermögen überhaupt teilen lässt oder nur mit einer beträchtlichen Wertminderung. Dass durch die Teilung gewisse Vorteile verloren gehen, zählt nicht. Ob eine Teilung im Einzelfall zumutbar ist, hängt immer von den konkreten Umständen ab.
Nein. Bei der Teilung in Natur müssen alle Beteiligten wertmäßig gleich behandelt werden; nur geringe Unterschiede dürfen in Geld ausgeglichen werden. Ob einem Miteigentümer sonst ein Geldersatz zusteht, wird bei der Frage der Teilbarkeit nicht geprüft, denn eine Geldforderung kann den Anspruch auf Teilung nicht aufheben.
Ja, wenn die Kosten im Verhältnis zum Wert der Liegenschaft unverhältnismäßig hoch sind. Dazu zählen vor allem notwendige Umbauarbeiten. Ein kleinlicher Maßstab ist nicht anzulegen; verglichen wird mit dem Verkehrswert, und bei einer Teilung in Eigentumswohnungen darf mehr aufgewendet werden.
Nein. Wer als Berechtigter aus einem Verbot der Veräußerung und Belastung dem Verkauf zustimmt, gibt sein Recht damit auf. Eine Zustimmung unter dem Vorbehalt, dass das Verbot weiter bestehen bleibt, ist nicht möglich; die uneingeschränkte Zustimmung lässt das Verbot erlöschen.
Ja. Ein Haus verliert seine Eigenschaft als Ehewohnung nicht dadurch, dass es auch dem Betrieb oder dem Beruf eines Ehegatten dient. Es unterliegt daher der Aufteilung. Nur ein Gebäudeteil, der eindeutig vom Wohnbereich abgegrenzt ist und zum Unternehmen gehört, bleibt ausgenommen.
In der Regel nicht. Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sind von der Aufteilung ausgenommen, damit der Betrieb erhalten bleibt und die Erwerbsquelle nicht beschädigt wird. Diese Ausnahme darf nicht eng ausgelegt werden. Ob eine Sache zum Unternehmen gehört, richtet sich nach ihrer Zugehörigkeit zum Betrieb.
Gehört Ihnen beiden eine Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung und der Betrieb eines Ehegatten befinden, wird nur der Teil aufgeteilt, der auf die Wohnung entfällt. Bekommt der Ehegatte mit dem Betrieb auch den Wohnanteil des anderen, bleibt der betrieblich genutzte Anteil dennoch im gemeinsamen Eigentum. Dieses Miteigentum lässt sich nur mit einer Teilungsklage auflösen.
Die Ausgleichszahlung wird nach billigem Ermessen festgesetzt. Dabei zählt vor allem, wie viel jeder zur Anschaffung des gemeinsamen Vermögens und zu den Ersparnissen beigetragen hat, außerdem das Wohl der Kinder. Zu berücksichtigen sind auch Schulden, die mit dem gemeinsamen Lebensaufwand zusammenhängen.
Zu den ehelichen Ersparnissen zählen auch Wertanlagen. Eine Liegenschaft kann eine solche Wertanlage sein.
Das Gericht kann Wohnungseigentum begründen und damit die gemeinsame Sache real teilen. Jeder Miteigentümer muss dabei entsprechend seinem Anteil ein eigenes Objekt zur alleinigen Nutzung erhalten. Das setzt voraus, dass genügend geeignete Objekte vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können und dass die Anteile der Miteigentümer dafür ausreichen.
Die Einräumung von Wohnungseigentum ist eine besondere Form der Aufteilung in Natur. Dass dabei ein bereits im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht übernommen werden muss, steht ihr nicht entgegen.
Eine Liegenschaft kann auch dadurch geteilt werden, dass Wohnungseigentum begründet und dabei eine Partnerschaft von zwei Eigentümern an einem Objekt geschaffen wird. Das ist aber nur zulässig, wenn die künftigen Partner zustimmen. Eine Ablehnung müssen sie nicht begründen, und das gilt auch für Ehepaare.
Nein. Ist auf der gemeinsamen Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten eines Dritten eingetragen, steht das einer Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum im Aufteilungsverfahren nicht entgegen, auch wenn sich die Anteile geringfügig verschieben. Geht die Verschiebung darüber hinaus, braucht es die Zustimmung des Verbotsberechtigten.
Vorrangig durch Teilung der Liegenschaft, allenfalls auch durch Begründung von Wohnungseigentum. So kann jener Teil, der zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen zählt, einem der Ehegatten zugewiesen werden. Ist eine Teilung nicht möglich oder nicht sinnvoll, entscheidet, welche Nutzung überwiegt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mistelbach, 23.02.2022, 24 Fam 26/18i-78
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 23.08.2022, 20 R 125/22f-85
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364c ABGB § 847 AußStrG Art. 10 § 2 WEG 2002 § 13 WEG 2002 § 3
Entscheidungstext
64 Absätze, 27.509 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2023
Geschäftszahl
1Ob241/22f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Mag. R*, vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer-Eberl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. E*, vertreten durch Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 23. August 2022, GZ 20 R 125/22f-85, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mistelbach vom 23. Februar 2022, GZ 24 Fam 26/18i-78, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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