AußStrG § 14
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ob eine Übersiedlung das Wohl des Kindes gefährdet, entscheidet das Gericht nach den Umständen des einzelnen Falles. Eine solche Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung, solange die Regeln des Pflegschaftsverfahrens eingehalten und das Wohl der Kinder beachtet wurden. Der Oberste Gerichtshof prüft sie dann nicht noch einmal.
Verdient der Unterhaltspflichtige überdurchschnittlich, wird der Prozentsatz nicht voll ausgeschöpft. Zugesprochen wird, was zur Deckung der an seinen Lebensverhältnissen orientierten Bedürfnisse des Kindes nötig ist. Wo diese Grenze im Einzelfall genau liegt, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Wie das ortsübliche Maß solcher Einwirkungen ermittelt wird, hängt von den Verhältnissen an Ihrem Ort ab und entscheidet das Gericht im Einzelfall. Auch in einer sonst lauten Stadtlage kann stundenlanger Bandlärm in einem ruhigen Innenhof unzulässig sein.
Zahlt der Vater den Unterhalt für sein Kind freiwillig und ordentlich, wird ihm vom Gericht kein Zahlungsauftrag erteilt. Ein Titel wird also nicht geschaffen, solange die Zahlungen ohnehin geleistet werden.
Die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen Auto können Sie nicht zur Gänze von der Berechnungsgrundlage abziehen. Sonst wären Sie gegenüber anderen Arbeitnehmern bessergestellt. Welcher Betrag je gefahrenem Kilometer abgezogen wird, hängt vom einzelnen Fall ab.
Ob Sie auf ein höheres Einkommen angespannt werden, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen. Maßstab ist, wie ein pflichtbewusster Elternteil in Ihrer Lage seine Arbeitskraft und sein Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde.
Ob genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Vertreters vorliegen, wird stets nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt. Grundlage sind die konkreten Tatsachen. Eine allgemein gültige Regel dafür gibt es nicht.
In welchem Umfang wegen einer festgestellten Beeinträchtigung ein Vertreter bestellt wird, hängt vom einzelnen Fall ab. Allgemeine Aussagen dazu sind nicht möglich.
Nur ausnahmsweise. Wie das Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt wird, ist eine Frage des einzelnen Falls. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung auffallend unrichtig ist und der Ermessensspielraum überschritten wurde.
Nur eingeschränkt. Die Aufteilung erfolgt nach Billigkeit und richtet sich nach den Umständen Ihres Falles. Das Höchstgericht greift erst ein, wenn das zweite Gericht seinen Ermessensspielraum überschritten oder allgemeine Grundsätze verlassen hat.
Nein, in der Regel nicht. Ob die auferlegte Ausgleichszahlung billig ist, hängt von den Umständen Ihres Falls ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur bei einer groben Fehlbeurteilung ein; eine unrichtige Rechenweise oder Gewichtung bleibt folgenlos, solange das Ergebnis im Ermessensspielraum liegt.
Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.
Ob es zum Wohl des Betroffenen nötig ist, für die Dauer des Verfahrens einen vorläufigen Vertreter zu bestellen, hängt allein von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Betroffene darf sich dagegen wehren, weil ein solcher Beschluss in seine Rechtsstellung eingreift; dasselbe gilt, wenn sein Antrag auf Enthebung abgewiesen wird.
Ob eine nahestehende Person oder ein Rechtsanwalt bestellt wird, hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind die Bedürfnisse der betroffenen Person und die Art der zu erledigenden Angelegenheiten. Bei der Frage, ob dafür vorwiegend Rechtskenntnisse nötig sind, hat das Gericht stets einen Ermessensspielraum.
Nein. Im Verfahren außer Streitsachen behandelt das Gericht jede Eingabe als Rekurs, wenn erkennbar ist, dass Sie damit eine Entscheidung bekämpfen wollen. Dass Gründe, Beweise oder Anträge fehlen, schadet dabei nicht.
Nein. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können nicht beim Obersten Gerichtshof angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn das zweite Gericht Ihren Antrag nur aus formellen Gründen erledigt hat, etwa nach einem Verbesserungsauftrag oder wegen der Zuständigkeit.
Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, über die Verfahrenskosten und über Sachverständigengebühren sind endgültig. Sie können sie nicht weiter bekämpfen. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Ja. Die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder beruhen zwar auf einem gleichartigen, aber nicht auf demselben Grund und werden deshalb nicht zusammengerechnet. Ob der Wert hoch genug für ein Rechtsmittel ist, beurteilt das Gericht daher für jedes Kind gesondert.
Nein. Bei einer Ordnungs- oder Beugestrafe geht es nicht bloß um Geld, sondern um die Bestrafung selbst. Solche Entscheidungen sind nicht rein vermögensrechtlich. Die Wertgrenzen für Rechtsmittel stehen einer Anfechtung daher nicht entgegen.
Wie hoch der Unterhalt ausfällt, hängt immer vom einzelnen Fall ab. Unterschiedliche Ergebnisse in ähnlichen Fällen sind daher kein Grund, das Höchstgericht anzurufen. Das ist nur möglich, wenn das Gericht wesentliche Bemessungsregeln übergangen hat.
Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.
Ob eine Schenkung an kleine Kinder genehmigt wird, wenn die Liegenschaft mit einem Fruchtgenussrecht, einem Wohnrecht, einem Veräußerungs- und Belastungsverbot und einer Hypothek belastet ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall. Eine darüber hinausgehende allgemeine Bedeutung hat diese Entscheidung nicht.
Nach dem Wohl des Kindes beziehungsweise der vertretenen Person, und zwar immer nach den Umständen des einzelnen Falles. Eine feste Regel, wann ein Vergleich genehmigt wird, gibt es daher nicht.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Ob das Wohl eines Kindes durch eine Rückgabe gefährdet wäre, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Diese Frage ist in jedem einzelnen Fall gesondert zu beurteilen.
Ob ein Umzug in eine Stadt im Ausland das Kindeswohl gefährdet und deshalb eine Änderung der Obsorge rechtfertigt, hängt immer vom Einzelfall ab. Deshalb ist das in der Regel keine Frage, die das Höchstgericht aufgreift.
Für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters gelten die Regeln jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht dort keine Pflicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, muss auch Ihr schriftliches Rechtsmittel nicht von einem Anwalt unterschrieben sein.
Manchmal ja. Anordnungen, die nur den Ablauf des Verfahrens betreffen, sind nicht schlechthin unanfechtbar. Bekämpfen können Sie sie, wenn das Verfahren dadurch ins Stocken gerät oder wenn nachteilige Rechtsfolgen Ihre Rechtsstellung unmittelbar gefährden.
Im außerstreitigen Verfahren, etwa in Familien- oder Obsorgesachen, kann auch der Oberste Gerichtshof überprüfen, wie die Beweise gewürdigt wurden. Das ist eine Besonderheit dieses Verfahrens.
Sie müssen erkennbar machen, welche Entscheidung Sie bekämpfen und warum Sie sich dadurch benachteiligt fühlen. Es genügt nicht, nur die gesetzlichen Anfechtungsgründe aufzuzählen oder anzukündigen, dass Sie ein Rechtsmittel erheben werden. Fehlen solche Angaben ganz, weist das Gericht Ihr Rechtsmittel zurück.