Was gilt, wenn mein Streit viel zu niedrig bewertet wurde?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagte, Mieter, Wohnungseigentümer
Der Bewertungsausspruch des Berufungs- oder Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof grundsätzlich. Das gilt aber nicht, wenn der Wert offenbar zu niedrig angesetzt wurde und damit die Grenzen des zulässigen Ermessens eindeutig überschritten sind. Dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 16.06.2026 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Der Oberste Gerichtshof ist etwa dann nicht an eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO gebunden, wenn das Berufungsgericht eine offenbare Unterbewertung aussprach.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Offenbare Unterbewertung bei einem Unterlassungsbegehren nach § 1330 ABGB bejaht.OGH 6 Ob 152/20a, 16.09.2020
- Aus der Geltendmachung einer Gegenforderung von 30.000 EUR durch die Beklagten im verbundenen Verfahren ist nicht zwingend die übermäßig niedrige Bewertung des Streitgegenstands im führenden Verfahren durch das Berufungsgericht abzuleiten.OGH 2 Ob 5/09p, 29.01.2009
- Hier: Verfahren wegen §§ 52 Abs 1 Z 8, 21 Abs 3 WEG 2002.OGH 5 Ob 122/08i, 14.07.2008
- Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unterbewertung oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen.OGH 5 Ob 122/08i, 14.07.2008
- Hier: Bewertung des Entscheidungsgegenstands in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG mit 10.000 EUR nicht übersteigend, obwohl das Feststellungsinteresse der antragstellenden Mieterin hinsichtlich des ihr zulässigerweise für das Geschäftslokal vorgeschriebenen Hauptmietzinses bereits in einem einzelnen Monat diesen Betrag übersteigt.OGH 5 Ob 91/08f, 14.05.2008
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- Hier: Die vom Rekursgericht nicht begründete, offenkundig krasse Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands überschreitet eindeutig die Grenzen zulässigen Ermessens.OGH 5 Ob 91/08f, 14.05.2008
- An den - nicht anfechtbaren - Bewertungsausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof gebunden, sofern nicht die Bewertung überhaupt zu entfallen hat, gegen zwingende Bewertungsregeln verstoßen oder außerhalb eines Ermessensspielraums eine offenbare Unterbewertung vorgenommen wurde.OGH 5 Ob 91/08f, 14.05.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109332 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 39.
- OGH 5 Ob 84/26b, 16.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 127/25z, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 90/25h, 20.11.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 171/24v, 14.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 92/24a, 03.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 7/24y, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 12/24h, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 3/24t, 16.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 45/24i, 24.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 34/24x, 22.04.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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