Kann ich die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts bekämpfen?
günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 16.06.2026 (138 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1954)
Unanfechtbarkeit der Bewertung durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 ZPO.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision daher jedenfalls unzulässig ist, ist eine dagegen erhobene ordentliche Revision verbunden mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO und einer Bemängelung der Bewertung dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Rechtsmittelwerber selbst nur von einem Streitwert zwischen 5.000 und 30.000 EUR ausgeht.OGH 4 Ob 69/11t, 10.05.2011
- § 59 Abs 2 AußStrG verpflichtet das Rekursgericht (nur) zu einem Bewertungsausspruch. Eine Begründung für diese Bewertung mag im Einzelfall zur Vermeidung eines Verdachts auf einen Ermessensexzess angezeigt sein, ist aber nicht zwingend vorgesehen. Demnach liegt im Fehlen einer Begründung für den Bewertungsausspruch keine Nichtigkeit.OGH 5 Ob 278/08f, 27.01.2009
- Hier: Feststellung des Bestehens eines Fahrrechts und Einwilligung in die Einverleibung.OGH 4 Ob 216/08f, 15.12.2008
- Hier: Verfahren wegen §§ 52 Abs 1 Z 8, 21 Abs 3 WEG 2002.OGH 5 Ob 122/08i, 14.07.2008
- Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unterbewertung oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen.OGH 5 Ob 122/08i, 14.07.2008
- Die vom Rekursgericht nicht begründete, offenkundig krasse Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands überschreitet eindeutig die Grenzen zulässigen Ermessens.OGH 5 Ob 91/08f, 14.05.2008
- Nur wenn das Berufungsgericht im Gesetz angeführte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder eine offenkundige Unterbewertung vorliegt, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofs an die Bewertung des Berufungsgerichts.OGH 3 Ob 38/06v, 30.05.2006
- Das Berufungsgericht hat über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen. Es ist dabei nicht an die Bewertung des Klägers gebunden. Diese Bewertung ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten; Hier: Rechtsstreit über die Löschung oder Aufrechterhaltung einer Wegeservitut.OGH 6 Ob 63/05s, 25.08.2005
- Angesichts der gesetzlichen Richtlinien für die Ausübung des Ermessens sind die Unanfechtbarkeit des Bewertungsausspruchs und die Bindung des Obersten Gerichtshofs an diesen Ausspruch verfassungsrechtlich unbedenklich.OGH 4 Ob 61/04f, 30.03.2004
- Wenn keine zwingenden gesetzlichen Bewertungsvorschriften zu beachten sind, ist die Bewertung des Berufungsgerichtes unanfechtbar und bindend.OGH 7 Ob 111/02b, 12.06.2002
- Keine Bindung, wenn eine offensichtliche unrichtige Bewertung vorliegt (keine Bindung, wenn eine offensichtliche unrichtige Bewertung vorliegt)OGH 3 Ob 53/00s, 22.03.2000
- Es sei denn es wurden zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder es wäre überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gewesen.OGH 2 Ob 2382/96z, 19.03.1998
- Es sei denn, ein solcher Ausspruch ist unzulässig oder verletzt zwingende Bewertungsvorschriften.OGH 2 Ob 87/98b, 19.03.1998
- Hat das Berufungsgericht die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und damit das Interesse der klagenden Partei an der von ihr begehrten Unterlassung von der Bewertung des Streitgegenstandes in der Klage abgehend selbständig eingeschätzt und diese Einschätzung auch begründet, so entzieht sich seine im Ermessensbereich vorgenommene Bewertung einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof.OGH 4 Ob 2380/96w, 28.01.1997
- Das Berufungsgericht hat den Wert des Entscheidungsgegenstandes grundsätzlich frei auch abweichend von der Bewertung durch den Kläger selbständig zu bestimmen.OGH 1 Ob 580/91, 20.11.1991
- Keine Bindung, wenn eine offensichtliche unrichtige Bewertung und damit ein willkürlicher Rechtsmittelausschluss oder eine rechtsmissbräuchliche Rechtsmittelerweiterung vorliegt.OGH 3 Ob 625/86, 12.11.1986
- Liegt eine Verletzung der sinngemäß anzuwendenden Berechnungsvorschriften der §§ 54 bis 60 JN nicht vor, ist die bloße Ermittlung der Höhe des Wertes sonst unüberprüfbar.OGH 3 Ob 582/85, 18.12.1985
- Die ZVN 1983 hat an dieser Rechtslage nichts geändert.OGH 3 Ob 601/83, 22.02.1984
- Keine Bindung, wenn Bewertung nach dieser Gesetzesstelle gar nicht vorzunehmen war.OGH 1 Ob 667/81, 15.07.1981
- Wird mit einer Oppositionsklage die Verpflichtung zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung bekämpft, hat das Gericht bei der Bewertung des Streitgegenstandes nicht auf § 57 JN Bedacht zu nehmen. Dies käme nur bei Streitigkeiten in Frage, welche nur die Sicherstellung einer Geldforderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben. Bei dieser Bestimmung beziehungsweise Berechnung des Streitwertes ist auch nicht auf die Kosten der Anlassexekution oder das Rechtsstreites Bedacht zu nehmen.OGH 3 Ob 56/81, 20.05.1981
- Keine Bindung wenn gegen die vorgeschriebenen Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde. Wenn das Berufungsgericht die objektive Bewertung der begehrten Leistung mangels aktenkundiger Unterlagen offensichtlich in einer dem § 273 Abs 1 ZPO entsprechenden Weise vornahm, kann darin aber keine Willkür erkannt werden.OGH 6 Ob 536/80, 13.02.1980
- Keine Bindung, wenn Berufungsgericht §§ 54 - 60 JN nicht sinngemäß anwandte.OGH 4 Ob 64/75, 18.11.1975
- Hier: § 59 JN.OGH 4 Ob 535/75, 10.06.1975
- Hat das Berufungsgericht die ihm im § 500 Abs 2 ZPO eingeräumte Entscheidungsbefugnis mangels Vorliegens einer zwingenden Bewertungsvorschrift der JN nicht überschritten, so ist der OGH an die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht gebunden. Hier Deckungsklage des Versicherungsnehmers, weil Versicherungsleistungsfreiheit bis 30.000 S behauptet.OGH 7 Ob 204/73, 17.10.1973
- Hier: Verletzung der Vorschrift des § 55 JN durch Berufungsgericht.OGH 8 Ob 145/72, 05.09.1972
- Auch bei nachträglicher Aufnahme eines Ausspruches nach § 500 Abs 2 ZPO.OGH 8 Ob 41/67, 21.02.1967
- Der Ausspruch ist nur dann überprüfbar, wenn für ihn die prozessualen Voraussetzungen des § 500 Abs 2 ZPO fehlen oder die §§ 54 - 60 JN nicht sinngemäß angewendet wurden.OGH 4 Ob 72/66, 18.10.1966
- Der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes ist nur dann nicht beachtlich, wenn für ihn die prozessualen Voraussetzungen des § 500 Abs 2 ZPO fehlen.OGH 4 Ob 28/65, 09.03.1965
- Bindung an die Bewertung durch das Berufungsgericht.OGH 7 Ob 56/57, 07.02.1957
- Auch für nachträgliche Ergänzungsbeschlüsse gemäß § 500 Abs 2 ZPO.OGH 3 Ob 152/55, 16.03.1955
- Auch für Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht einen Antrag auf Ergänzung seines Urteils abweist.OGH 2 Ob 952/53, 29.01.1954
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042410 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 138.
- OGH 5 Ob 84/26b, 16.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 188/25p, 26.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 180/25v, 29.01.2026, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 127/25z, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 90/25h, 20.11.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 10 Ob 15/25s, 30.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 59/25z, 30.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 171/24v, 14.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 92/24a, 03.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 130/23k, 22.05.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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