Was genau verbietet mir ein eingetragenes Belastungsverbot?
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Ein Belastungsverbot verbietet nur, die Sache mit einem Pfandrecht oder mit einem beschränkten dinglichen Nutzungsrecht zu beschweren. Ein Veräußerungsverbot hindert nur die Durchführung im Grundbuch; der zugrunde liegende Vertrag bleibt wirksam.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 05.03.2024 (14 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1986)
Das Belastungsverbot verbietet nur die Beschwerung der Sache mit Pfandrechten und beschränkten dinglichen Nutzungsrechten.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In die Rechte eines nach § 364c ABGB Verbotsberechtigten wird weder durch die Einverleibung eines weiteren Belastungs- und Veräußerungsverbots noch durch die Einräumung eines Vorkaufsrechts noch überhaupt durch die spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung oder durch ein sicherungsweise erwirktes weiteres Veräußerungsverbot eingegriffen.OGH 5 Ob 101/08a, 24.06.2008
- Ein Veräußerungsverbot wirkt nur als Hindernis gegen eine grundbücherliche Durchführung einer verbotswidrigen Verfügung, während die obligatorische Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes davon unberührt bleibt.OGH 7 Ob 527/89, 06.04.1989
- Es handelt sich aber um keine Belastung im eigentlichen Sinn, sondern um die Verdinglichung einer Eigentumsbeschränkung.OGH 3 Ob 100/86, 10.01.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010739 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 14.
- OGH 1 Ob 201/23z, 05.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 97/21i, 15.11.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 203/18s, 20.03.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 171/16g, 25.10.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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