Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 201/23z
Worum es ging: Kann ich gegen die Begründung einer Aufhebung vorgehen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können einen Beschluss, mit dem eine Entscheidung aufgehoben wurde, auch dann bekämpfen, wenn Sie nur die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Vorgaben angreifen. Das gilt selbst dann, wenn diese Vorgaben nur aus der Begründung hervorgehen. Denn auch eine nachteilige Rechtsansicht beeinträchtigt Ihre Stellung im Verfahren.
Ein Belastungsverbot verbietet nur, die Sache mit einem Pfandrecht oder mit einem beschränkten dinglichen Nutzungsrecht zu beschweren. Ein Veräußerungsverbot hindert nur die Durchführung im Grundbuch; der zugrunde liegende Vertrag bleibt wirksam.
Ja. Ein Miet- oder Pachtvertrag braucht die Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht, selbst wenn Sie sich damit langfristig binden. Auch andere bloß schuldrechtliche Nutzungsrechte sind zulässig, solange sie dem Zweck des Verbots nicht zuwiderlaufen.
In der Regel nicht. Ein Veräußerungsverbot schließt üblicherweise auch ein Belastungsverbot ein. Ohne Zustimmung des Berechtigten können Sie daher auch kein dingliches Nutzungsrecht an der Liegenschaft oder an einem Anteil begründen. Was im Einzelfall gilt, ergibt die Auslegung der Urkunde.
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Ja. Ein Haus verliert seine Eigenschaft als Ehewohnung nicht dadurch, dass es auch dem Betrieb oder dem Beruf eines Ehegatten dient. Es unterliegt daher der Aufteilung. Nur ein Gebäudeteil, der eindeutig vom Wohnbereich abgegrenzt ist und zum Unternehmen gehört, bleibt ausgenommen.
Das Vermögen wird nach Billigkeit aufgeteilt und nicht streng rechnerisch halbe halbe. Im Einzelfall kann eine Teilung zu gleichen Teilen aber sehr wohl gerechtfertigt sein.
Ob ein Grundstück zu einem Unternehmen gehört, hängt davon ab, wofür es der Eigentümer bestimmt hat. Entscheidend ist diese Widmung für Zwecke des Unternehmens. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der andere Ehepartner das Unternehmen betreibt.
Auf die Größe eines Unternehmens kommt es nicht an. Auch ein kleiner Betrieb wie ein Heurigen- oder Buschenschank wird bei der Aufteilung nach der Scheidung nicht mitverteilt.
Ja. Auch ein landwirtschaftlicher Betrieb ist ein Unternehmen. Was zu ihm gehört, ist daher von der Aufteilung nach der Scheidung grundsätzlich ausgenommen.
Bei der Aufteilung nach der Scheidung zählt nicht nur die Mitarbeit im Betrieb als Beitrag. Auch die Führung des gemeinsamen Haushalts sowie Pflege und Erziehung der Kinder werden berücksichtigt. Selbst wenn der andere Teil Inhaber des Unternehmens war, kann eine Aufteilung etwa zur Hälfte angemessen sein.
Ein Grundstück, das nach dem Willen beider Ehepartner zur Erweiterung des Betriebs gekauft und dann auch landwirtschaftlich genutzt wurde, gehört zum Unternehmen. Widerruft ein Ehepartner in der Krise seine Erklärung oder versucht er, dem anderen das Grundstück zu entziehen, ändert das nichts. Nur eine einvernehmliche Herausnahme während der aufrechten Lebensgemeinschaft könnte etwas ändern.
Wie viel jeder bekommt, richtet sich in erster Linie nach Gewicht und Umfang der Beiträge beider Ehegatten. Bei der Frage, wer was bekommt, sind aber auch die Bedürfnisse der Kinder zu beachten, etwa Art und Größe der Wohnung sowie die notwendige Einrichtung. Für den Lebensstandard der Kinder sorgen dagegen die Unterhaltspflichten beider Eltern.
Verdient ein Ehegatte das Geld und führt der andere den Haushalt und betreut die Kinder, gelten diese Beiträge grundsätzlich als gleichwertig. Im Einzelfall kann eine der beiden Leistungen aber schwerer wiegen.
Hat ein Ehegatte das während der Ehe Erwirtschaftete weitgehend in Unternehmensanteile gesteckt, die selbst nicht aufgeteilt werden, kann es der Billigkeit entsprechen, dem anderen dafür einen größeren Anteil an den aufzuteilenden Ersparnissen zuzuerkennen.
Eine Verzinsung der Ausgleichszahlung kommt nicht in Betracht.
Nur ausnahmsweise. Wie das Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt wird, ist eine Frage des einzelnen Falls. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung auffallend unrichtig ist und der Ermessensspielraum überschritten wurde.
Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.
Wohnungen und Grundstücke, die Sie während der Ehe angesammelt und vermietet haben, gelten in der Regel als eheliche Ersparnisse und werden aufgeteilt. Wer behauptet, es handle sich um Betriebsvermögen, muss das beweisen. Ein eigenes Vermietungsunternehmen liegt nur vor, wenn viele Objekte mit einer eigenen Organisation und echtem Arbeitsaufwand verwaltet werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mattighofen, 28.06.2023, 3 Fam 20/19t-156
- Landesgericht Ried im Innkreis als Rekursgericht, 24.10.2023, 6 R 100/23g-169
Zitierte Paragrafen
ABGB § 294 ABGB § 364c ZPO § 484
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.03.2024
Geschäftszahl
1Ob201/23z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin P* S*, vertreten durch HOSP, HEGEN & PARTNER Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Antragsgegner M* W*, vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in Seekirchen, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 24. Oktober 2023, GZ 6 R 100/23g-169, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mattighofen vom 28. Juni 2023, GZ 3 Fam 20/19t-156, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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