Muss ich einen Grund angeben, um das Verbot eintragen zu lassen?
günstig für Verbotsberechtigter betrifft Liegenschaftseigentümer, Verbotsberechtigte, Angehörige, Notare
Nein. Für die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots im Grundbuch müssen Sie weder einen Rechtsgrund noch ein Motiv angeben.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 16.01.2020 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Für die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes ist weder die Angabe eines Rechtsgrundes noch die Nennung eines Motivs erforderlich.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010804 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 211/19v, 16.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 123/16y, 29.09.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 124/16w, 29.09.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 53/16d, 25.08.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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