Kann ich beim Gericht rügen, dass das Enteignungsgesetz verfassungswidrig ist?
betrifft Enteignete, Grundstückseigentümer, Behörden
Nicht beim ordentlichen Gericht. Wird über Ihre Entschädigung entschieden, darf das Gericht nicht selbst als Vorfrage prüfen, ob bei der Erlassung des Gesetzes verfassungsmäßige Grundrechte verletzt wurden. Das beurteilt der Verfassungsgerichtshof. Die Enteignung selbst ist öffentlich-rechtlich, nur die Entschädigungsfrage ist privatrechtlich.
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Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 20.03.2019 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Es ist nicht nur ein Gebot der Rechtssicherheit, sondern auch ein Erfordernis des Verständnisses der Rechtsordnung als umfassende Einheit, daß bei Legalenteignungen Bedenken, ob bei der Erlassung des betreffenden Gesetzes Verfassungsmäßige Grundrechte verletzt wurden, nicht von den ordentlichen Gerichten als Vorfrage bei der Entscheidung über ein Entschädigungsbegehren, sondern durch den VfGH geprüft und beurteilt werden. Dies trägt auch dem Rechnung, daß die Enteignung selbst öffentlich-rechtlichen Charakter hat, während die Entschädigungsfrage privatrechtlich zu beurteilen ist.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010826 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 3 Ob 1/19x, 20.03.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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