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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.03.2019 · Fall aus Tirol

OGH 3 Ob 1/19x

Worum es ging: Zählt für den Rechtsweg nur, was in meiner Klage steht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.

Eine Entschädigung wegen einer Enteignung müssen Sie im Verfahren außer Streitsachen geltend machen. Eine gewöhnliche Klage im streitigen Verfahren ist dafür nicht der richtige Weg.

Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.

Nicht beim ordentlichen Gericht. Wird über Ihre Entschädigung entschieden, darf das Gericht nicht selbst als Vorfrage prüfen, ob bei der Erlassung des Gesetzes verfassungsmäßige Grundrechte verletzt wurden. Das beurteilt der Verfassungsgerichtshof. Die Enteignung selbst ist öffentlich-rechtlich, nur die Entschädigungsfrage ist privatrechtlich.

Nein. Die Entschädigung für eine Enteignung ist zwar ein privatrechtlicher Anspruch, aber kein Schadenersatz. Die kurze dreijährige Frist gilt für sie deshalb nicht.

Ja, und Sie können dafür unmittelbar das Gericht anrufen, ohne dass zuvor ein Behördenbescheid ergangen ist. Das Gericht prüft dann selbst, ob überhaupt eine Enteignung vorliegt und ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt sind. Der Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen.

Weist das Erstgericht eine Klage sofort wegen Unzuständigkeit zurück und trägt das übergeordnete Gericht danach auf, die Klage doch zu behandeln, steht der beklagten Partei dagegen kein Rechtsmittel zu. Eine solche sofortige Zurückweisung bindet spätere Gerichte auch nicht.

Nein. Ein privates Gutachten über österreichisches Recht, das Sie Ihrem Rechtsmittel anschließen, bleibt unbeachtlich. Der Oberste Gerichtshof muss darauf nicht eingehen, weil er das Recht selbst kennt.

Gegen manche Beschlüsse des Rekursgerichts steht kein weiteres Rechtsmittel offen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird. Damit sind aber nur Fälle gemeint, in denen die Klage aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wurde.

Nur dann, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verweigert wurde, etwa durch Zurückweisung der Klage. Wird Ihnen bloß eine Wiedereinsetzung, eine neue Zustellung oder eine Vollstreckbarkeitsbestätigung versagt, reicht das nicht aus.

Ein privatrechtlicher Anspruch liegt vor, wenn sich zwei gleichrangige Seiten gegenüberstehen. Steht eine Seite über der anderen und kann einseitig anordnen, handelt es sich um öffentliches Recht; dazu zählen auch Ansprüche, die damit untrennbar zusammenhängen. Meist sagt schon das Gesetz selbst, ob das Gericht oder die Verwaltung zuständig ist.

Bürgerliche Rechtssachen gehören im Zweifel vor die ordentlichen Gerichte. Nur wenn das Gesetz ausdrücklich etwas anderes anordnet, ist eine andere Stelle zuständig.

Soll eine Sache ausnahmsweise nicht vor die Gerichte, sondern vor eine Behörde gehören, muss das in einem eigenen Gesetz klar und eindeutig angeordnet sein. Vorschriften, die eine Zuständigkeit der Verwaltung schaffen, dürfen nicht ausdehnend ausgelegt werden.

Nein. Ob Ihr Anspruch inhaltlich berechtigt ist, spielt für die Frage, ob der Rechtsweg offensteht, keine Rolle. Hält das Gericht Ihren Anspruch für unbegründet, weist es die Klage ab und nicht zurück.

Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.

Ob Sie Ihren Anspruch bei Gericht geltend machen können, richtet sich danach, welcher Art der Anspruch ist, den Sie erheben. Auf die Beschaffenheit des Rechtsgrunds kommt es dabei nicht an.

Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.

Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren heraus, dass der streitige Weg nicht zulässig war, ist die Frage der richtigen Verfahrensart trotzdem zu klären. Wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann, richtet sich nach der Verfahrensart, die der Einleitende gewählt hat. Auch die Kostenentscheidung folgt jenem Weg, den er in seinem Antrag gewählt und behauptet hat.

Nein. Wird Ihre Klage von vornherein zurückgewiesen, dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen mehr vorbringen, um die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen. Von Amts wegen berücksichtigt werden nur jene Umstände, aus denen sich das Fehlen der Voraussetzungen ergibt.

Die Entschädigung bei einer Enteignung ist kein Schadenersatz. Sie gleicht keinen rechtswidrigen Verlust aus, sondern bezahlt Ihnen den Wert des Rechtes, das Ihnen im höheren Interesse genommen wurde. Maßgeblich ist der Wert zu jenem Zeitpunkt, in dem das Recht aufgehoben wurde. Eine Aufwertung wegen Geldentwertung gibt es dafür nicht.

Nein. Bringen Sie Ihr Anliegen in der falschen Verfahrensart ein, wird es nicht zurückgewiesen, sondern umgedeutet und im richtigen Verfahren behandelt. Ab dann gelten die Regeln dieses Verfahrens. Wird dennoch im falschen Verfahren weiterverhandelt, ist dieser Teil des Verfahrens nichtig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 365 JN Art. 18 § 1 JN § 40a ZPO § 52 ZPO § 528

Entscheidungstext

56 Absätze, 25.405 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Geschäftszahl

3Ob1/19x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Agrargemeinschaft B*, 2. *, 3. H*, 4. J*, 5. *, 6. M*, 7. M*, 8. A*, 9. P*, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Bernd Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gemeinde S*, wegen 34.162,01 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Dezember 2018, GZ 10 R 72/18s-5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 14. November 2018, GZ 81 Cg 57/18x-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aus Anlass des Revisionsrekurses ersatzlos aufgehoben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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