Muss die Weitergabe einer Forderung schriftlich erfolgen?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Unternehmer, Gesellschafter
Die Übertragung einer Forderung kommt formlos durch Einigung zustande, setzt aber ein gültiges Grundgeschäft voraus. Eine Form ist nur dann einzuhalten, wenn schon das Grundgeschäft eine Form verlangt. Vereinbarungen, die wirtschaftlich mit der Übertragung von GmbH-Anteilen zusammenhängen, brauchen dagegen keinen Notariatsakt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Die Abtretung als solche ist ein formloser Konsensualvertrag, der jedoch als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt. Die Zession ist daher im allgemeinen an keine Form gebunden; die Einhaltung von Formvorschriften kann aber dann notwendig sein, wenn das Grundgeschäft formbedürftig ist, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH stehenden Vereinbarungen bedürfen hingegen keines Notariatsaktes.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Anforderungen gelten auch für die Abtretung nach § 18 Abs 2 Satz 1 WEG 2002.OGH 5 Ob 71/12w, 12.06.2012
- Die Abtretung (Zession) ist ein formloser Konsensualvertrag, dessen Zustandekommen die Erklärung der Forderungsübertragung durch den Altgläubiger und deren Annahme durch den Neugläubiger erfordert.OGH 5 Ob 71/12w, 12.06.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032570 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 10 Ob 29/25z, 21.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 190/19f, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 207/18d, 17.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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