Kann ich die Rangordnung auch nur für einen bestimmten Gläubiger anmerken?
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Ja. Die Anmerkung der Rangordnung zugunsten eines bestimmten Gläubigers ist gegenüber der allgemeinen Anmerkung ein Weniger und daher zulässig. Auch der Grund der Schuld darf im Beschluss angeführt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1955)
Zum Wesen der Anmerkung der Rangordnung beziehungsweise des Rangordnungsbescheides.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 49 Abs 1 GBG ermöglicht alle Arten von Eintragungen gegen den vorgemerkten Eigentümer, auch die in § 53 Abs 1 GBG vorgesehene Anmerkung der Rangordnung.OGH 5 Ob 183/01z, 04.09.2001
- Anders als die Ranganmerkung entfaltet die Vormerkung gemäß §§ 35 ff GBG Wirkung auf das gesetzliche Vorzugspfandrecht. Die Vormerkung des Eigentumsrechts bewirkt nämlich durch die Rechtfertigung bedingtes Eigentumsrecht, wobei die Rechtfertigung der Vormerkung ex tunc wirkt (SZ 28/170).OGH 5 Ob 13/01z, 30.01.2001
- Es bestehen keine Bedenken, die Anmerkung der Rangordnung zugunsten eines bestimmten Gläubigers als Minus gegenüber einer nicht in derartiger Weise beschränkt begehrten Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung als zulässig anzusehen. Dieselben Erwägungen gelten auch für die Anführung des Rechtsgrundes der Schuld im Ranganmerkungsbeschluß.OGH 5 Ob 34/95, 16.05.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060756 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 5 Ob 140/24k, 03.06.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 169/16p, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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