OGH 5 Ob 87/18g
Worum es ging: Darf ich bestimmen, welche Hypothek im Grundbuch vorne steht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Haben Sie sich mehreren Gläubigern gegenüber zur Verpfändung verpflichtet, ohne eine Reihenfolge festzulegen, dürfen Sie selbst bestimmen, in welcher Reihenfolge die Pfandrechte eingetragen werden. Das gilt auch dann, wenn Sie alle Eintragungen in einem einzigen Gesuch beantragen.
Die eingetragene Tagebuchzahl sagt in der Regel nur, in welcher Reihenfolge die Eintragungen den Rang haben. Mehr Bedeutung hat sie nicht. Wer auf diese Reihung vertraut, ist dabei geschützt.
Allein danach, wann Ihre Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Wer früher einlangt, hat den besseren Rang. Das gilt auch im heutigen elektronisch geführten Grundbuch.
Ja, aber nur, wenn das Eingetragene nicht mit dem gerichtlichen Beschluss übereinstimmt, wenn also etwas anderes eingetragen wurde als angeordnet war oder eine angeordnete Eintragung unterblieb. War schon die Urkunde oder der Beschluss selbst fehlerhaft, hilft diese Berichtigung nicht.
Ja. Wird das belastete Grundstück von einer Liegenschaft abgeschrieben und einer anderen zugeschrieben und Ihr Recht dabei mitübertragen, behält es denselben Rang wie bisher. Gegenüber anderen eingetragenen Rechten stehen Sie also nicht schlechter.
Langen mehrere Gesuche gleichzeitig ein, sind die Eintragungen grundsätzlich gleichrangig und das wird auch vermerkt. Machen Sie aber unzweifelhaft klar, in welcher Reihenfolge eingetragen werden soll, wird Ihnen die Gleichrangigkeit nicht aufgedrängt. Eine bloße Nummerierung der Gesuche genügt dafür nicht.
Ja. Wenn Sie mehrere Eintragungen gleichzeitig beantragen, dürfen Sie deren Rang selbst festlegen; das gilt auch für ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Es genügt, die Eintragungen im Grundbuchsgesuch zu nummerieren und jeweils mit dem Zusatz „im Rang danach“ zu versehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Völkermarkt, 03.01.2018
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 19.02.2018, 4 R 22/18d
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 Art. 11 § 2 GBG 1955 § 104 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 29 GBG 1955 § 9
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Geschäftszahl
5Ob87/18g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers J*****, vertreten durch Mag. Dieter Wallner, Notar in Klagenfurt, wegen Grundbuchshandlungen in EZ ***** KG ***** und EZ ***** KG *****, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die Dr. Günter Medweschek Rechtsanwalts GesmbH in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 19. Februar 2018, AZ 4 R 22/18d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 3. Jänner 2018, TZ 2432/2017, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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