Wann fällt ein Grundstücksrecht des Nachbarn weg?
günstig für Berechtigter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegberechtigte
Erst dann, wenn es völlig zwecklos geworden ist. Solange es die Nutzung des begünstigten Grundstücks noch vorteilhafter oder bequemer macht, bleibt es bestehen. Dass man auch anders fahren könnte oder ein Weg nur wenig kürzer ist, beendet es nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (55 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1962)
Zur Frage des Utilitätserfordernisses bei einer Prädialservitut. Nur Zwecklosigkeit vernichtet den Rechtsbestand einer solchen Servitut.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
- Erlöschen einer ersessenen Servitut einer Gemeinde nur bei völliger Zwecklosigkeit.OGH 4 Ob 152/24t, 22.10.2024
- Hier: Zur Frage, ob eine öffentliche Straße als vollwertiger Ersatz für einen Servitutsweg zu werten ist.OGH 1 Ob 107/17t, 28.06.2017
- Ob ein gleichwertiger Ersatz vorliegt oder nicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.OGH 1 Ob 107/17t, 28.06.2017
- Nicht nur auf die Länge, sondern auch auf den Zustand der zur Verfügung stehenden Wege und auch auf sonstige Umstände ist abzustellen.OGH 2 Ob 190/12y, 20.12.2012
- Das Erlöschen einer Servitut wegen Zwecklosigkeit beendet das Recht ex lege.OGH 6 Ob 138/09a, 19.03.2010
- Nur völlige Zwecklosigkeit würde die Servitut vernichten. Davon kann aber bei einer Wegersparnis von 250 m keine Rede sein.OGH 6 Ob 208/08v, 06.11.2008
- An das Utilitätserfordernis wird kein strenger Maßstab angelegt. Es genügen etwa auch Vorteile einer bestimmten Bebauung.OGH 6 Ob 255/00v, 29.03.2001
- Eine weitere (zweite) Begehungsmöglichkeit des Hauses auf dem herrschenden Grundstück über den Innenhof entspricht noch dem Utilitätserfordernis bei Grunddienstbarkeit.OGH 6 Ob 32/99w, 20.05.1999
- Nur die völlige Zwecklosigkeit oder dauernde Unmöglichkeit der Ausübung lässt die Dienstbarkeit enden. Sie besteht solange sie noch etwas zur vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstückes beizutragen vermag.OGH 9 Ob 406/97i, 25.02.1998
- Die Möglichkeit, auch anders fahren zu können, steht also der Annahme einer Servitut nicht entgegen.OGH 6 Ob 94/63, 03.04.1963
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011589 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 55.
- OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 4 Ob 152/24t, 22.10.2024, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 197/21s, 16.03.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 97/21i, 15.11.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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