ABGB § 473
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Ein Recht, das nur einer bestimmten Person zusteht, endet erst, wenn es völlig zwecklos geworden ist. Solange Sie es noch nutzen können, etwa mit Unterstützung einer Pflegekraft, bleibt es bestehen, auch wenn Sie im Pflegeheim leben. Für Rechte einer Gemeinde gelten strengere Anforderungen.
Nein. Ein Wegerecht bleibt bestehen, solange es die Benützung des berechtigten Grundstücks auch nur bequemer macht. Dass der Weg nicht mehr unbedingt notwendig ist, beendet das Recht nicht.
Ja. Ein Recht, das einer bestimmten Person zusteht, endet spätestens mit deren Tod. Nur wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass es auf die Erben übergeht, besteht es weiter; eine bloß befristete Einräumung genügt dafür nicht. Ein Recht, das dagegen am Grundstück haftet, steht immer dem jeweiligen Eigentümer zu.
Ja. Ein Recht am fremden Grundstück besteht nur, solange es für Ihr eigenes Grundstück nützlich oder bequem ist. Es erlischt, wenn es völlig zwecklos geworden ist, etwa weil eine andere Zufahrt vollwertigen Ersatz bietet. Dabei zählt nicht nur die Länge, sondern auch der Zustand der zur Verfügung stehenden Wege.
Erst dann, wenn es völlig zwecklos geworden ist. Solange es die Nutzung des begünstigten Grundstücks noch vorteilhafter oder bequemer macht, bleibt es bestehen. Dass man auch anders fahren könnte oder ein Weg nur wenig kürzer ist, beendet es nicht.
Ein solches Recht besteht nur, wenn es zwei Wirkungen zugleich hat: Es muss das belastete Grundstück beschränken und die Nutzung Ihres eigenen Grundstücks erweitern oder fördern. Fehlt auch nur eine dieser Wirkungen, liegt keine Grunddienstbarkeit vor.
Nicht mit einem Recht, das am Grundstück haftet. Der Verzicht darauf, Wohnungseigentum zu begründen, bringt der Nutzung Ihres eigenen Grundstücks keinen Vorteil. Eine solche Zusage kann daher keine Grunddienstbarkeit sein.
Ja. Ein Wegerecht kann auch als Recht gestaltet sein, das nur einer bestimmten Person zusteht und nicht am Grundstück hängt. Auch ein solches Recht kann durch langjährige Nutzung erworben werden. Wer den Durchgang ausdrücklich nur für sich selbst beansprucht, macht ein solches persönliches Recht geltend.
Ja. Der Verzicht auf eine bestimmte bauliche Gestaltung, etwa darauf, in den Wohneinheiten Küchen oder Kochnischen einzurichten, schränkt die Nutzung des Grundstücks selbst ein. Eine solche Beschränkung kann daher als dauerhaftes Recht zugunsten des Nachbargrundstücks begründet werden.
Ja. Auch ein Fußweg, der neben einer allgemein befahrenen Straße verläuft, dient heutzutage der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung durch Fußgänger. Er verliert seinen Sinn also nicht schon deshalb, weil man auch die Straße benützen könnte.
Grundsätzlich muss der Eigentümer der belasteten Sache nur dulden oder etwas unterlassen. Das Gesetz sagt das aber nur für den Regelfall, Ausnahmen sind möglich. Er kann daher auch verpflichtet sein, selbst etwas zu leisten, etwa einen Weg zu erhalten oder Abflüsse frei zu halten. Diese Pflicht muss der Dienstbarkeit dienen.
Ja. Sie können freiwillig vereinbaren, dass Sie gegen Störungen vom Nachbargrundstück nicht vorgehen. Eine solche Einschränkung kann Inhalt eines dauerhaften Rechts am Grundstück sein. Voraussetzung ist, dass sie einen unmittelbaren Bezug zur Nutzung des belasteten Grundstücks hat.
Nicht viel. An den Nutzen wird kein strenger Maßstab angelegt. Der Vorteil muss aber dem Grundstück selbst zugutekommen und nicht bloß den persönlichen Vorlieben des Eigentümers; die Bodennutzung muss er nicht betreffen. Die beiden Grundstücke müssen so liegen, dass die Ausübung möglich ist, unmittelbare Nachbarschaft ist nicht nötig.
Ja. Das Recht muss nur die Nutzung Ihres eigenen Grundstücks vorteilhafter oder bequemer machen. Es bleibt auch dann gültig, wenn Sie es nur ausüben können, indem Sie dazwischenliegende fremde Grundstücke benützen und dafür kein eigenes dauerhaftes Recht haben. Die Eigentümer dieser Grundstücke müssen in einen Rechtsstreit darüber nicht einbezogen werden.
Nein. Die beiden Grundstücke müssen nicht unmittelbar aneinandergrenzen. Sie müssen nur so zueinander liegen, dass die Ausübung des Rechts möglich ist und dem begünstigten Grundstück ein Vorteil zukommt. Ein Nachbarschaftserfordernis besteht nur bei Hausdienstbarkeiten, nicht bei Wegerechten.
Entscheidend ist, zu wessen Gunsten das Recht eingetragen wurde. Lautet die Eintragung nicht auf eine bestimmte Person, sondern auf den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks, dann hängt das Recht am Grundstück und geht mit ihm über. Dabei muss auch die Urkunde, auf der die Eintragung beruht, damit übereinstimmen.
Ja. Das Recht, von einem angrenzenden Grundstück aus in einem privaten Gewässer zu baden, kann die Voraussetzungen eines dauerhaften Rechts am Grundstück erfüllen. Es kann auch nur einer bestimmten Person zustehen. Zugunsten landwirtschaftlicher Grundstücke lässt es sich allerdings nicht ersitzen.
Nicht schon durch den bloßen Nichtgebrauch, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das Nichtnutzen kann aber dazu führen, dass das Recht verjährt. Die Frist beginnt mit der letzten Ausübung, sonst mit dem Zeitpunkt, ab dem Sie das Recht hätten ausüben können.
Nein. Ein Wegerecht oder eine andere Grunddienstbarkeit kann nur zugunsten eines ganzen Grundstücks bestehen, nicht zugunsten eines bloß ideellen Anteils daran. Anders ist es, wenn mit dem Anteil Wohnungseigentum verbunden ist.
Nein. Eine Grunddienstbarkeit darf den Eigentümer der belasteten Liegenschaft nicht vollständig und dauerhaft von deren Nutzung ausschließen. Ein Recht mit diesem Inhalt kann nicht wirksam begründet werden.
Ja. Eine Beschränkung, die sonst dem jeweiligen Eigentümer eines Nachbargrundstücks zugutekommt, kann auch einer bestimmten Person oder einer juristischen Person allein eingeräumt werden. Man spricht dann von einer unregelmäßigen Dienstbarkeit.
Ja. Wo das Fischereirecht getrennt vom Eigentum besteht, ist es ein selbständiges Recht an der Sache. Ansprüche zu seiner Erhaltung und Sicherung gehören vor die ordentlichen Gerichte. Wer in ein fremdes Fischereirecht eingreift, kann daher auf Unterlassung belangt werden. Das Recht kann aber wie eine Dienstbarkeit auch verjähren.
Der Rechtssatz sagt, dass ein Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, gegenüber einer fremden Liegenschaft nicht allein berechtigt sein kann, weil Grunddienstbarkeiten unteilbar sind. Der Oberste Gerichtshof hat diese Ansicht in einer späteren Entscheidung aus dem Jahr 2019 aber ausdrücklich abgelehnt. Verlassen Sie sich daher nicht auf diese ältere Aussage.