Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 39/24m
Worum es ging: Reicht es, wenn der Nachbar meine Nutzung nur aus Gefälligkeit duldet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Für die Ersitzung eines Rechts muss der Betroffene erkennen können, dass Sie ein bestimmtes eigenes Recht ausüben. Wird Ihre Nutzung nur als nachbarliche Gefälligkeit geduldet oder üben Sie bloß den Gemeingebrauch aus, entsteht kein Recht. Der Umfang richtet sich danach, was der eine ausüben und der andere dulden wollte.
Sie sind gutgläubig, wenn Sie annehmen dürfen, dass Ihnen dieses Recht zusteht. Sobald Sie auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben mussten, etwa wegen einer Verbotstafel, fehlt der gute Glaube. Im Zweifel wird die Redlichkeit vermutet.
Ja. Der gute Glaube muss nicht nur beim Beginn Ihres Besitzes, sondern während der gesamten Ersitzungszeit bestehen. Fällt er zwischendurch weg, etwa weil der Eigentümer Ihnen seinen Standpunkt mitteilt, scheitert die Ersitzung.
Ihr guter Glaube endet, sobald Sie erfahren, dass Ihr Besitz nicht rechtmäßig ist. Er endet auch schon dann, wenn Sie Umstände erfahren, die Zweifel wecken müssen. Eine Verbotstafel oder die Mitteilung des Eigentümers genügt dafür in der Regel.
Nein. Rechte, die naturgemäß nur in Abständen ausgeübt werden, etwa ein Fahrtrecht, müssen nicht bei jeder Gelegenheit genutzt werden. Nötig ist der Nachweis einer einheitlichen Nutzung, nicht der Nachweis für jedes einzelne Jahr. Ein Besitz, der nur am Anfang tatsächlich ausgeübt wurde, genügt aber nicht.
Nicht mit einem dauerhaften Recht am Grundstück. Ein solches Recht kann nur regeln, wie der Nachbar sein Grundstück selbst nutzt. Das Verbot, dort ein bestimmtes Geschäft zu betreiben, betrifft bloß seine wirtschaftliche Tätigkeit und wirkt daher nur zwischen den Vertragspartnern. Eintragen lässt sich nur die Verpflichtung, bestimmte schädliche Gewerbe zu unterlassen.
Nein. Ein Recht, das nur einer bestimmten Person zusteht, endet erst, wenn es völlig zwecklos geworden ist. Solange Sie es noch nutzen können, etwa mit Unterstützung einer Pflegekraft, bleibt es bestehen, auch wenn Sie im Pflegeheim leben. Für Rechte einer Gemeinde gelten strengere Anforderungen.
Ja, das ist möglich. Es kann ein Recht begründet werden, auf fremdem Grund ein Bauwerk oder einen Teil eines Bauwerks zu halten. Der Grundeigentümer muss das Bauwerk dann dulden.
Nein. Die Nutzungsrechte, die das Gesetz aufzählt, sind nur Beispiele; auch andere Inhalte sind möglich. In jedem Fall muss das Recht aber das belastete Grundstück beschränken und die Nutzung des begünstigten Grundstücks erweitern oder fördern.
Ja. Ein Recht am fremden Grundstück besteht nur, solange es für Ihr eigenes Grundstück nützlich oder bequem ist. Es erlischt, wenn es völlig zwecklos geworden ist, etwa weil eine andere Zufahrt vollwertigen Ersatz bietet. Dabei zählt nicht nur die Länge, sondern auch der Zustand der zur Verfügung stehenden Wege.
Erst dann, wenn es völlig zwecklos geworden ist. Solange es die Nutzung des begünstigten Grundstücks noch vorteilhafter oder bequemer macht, bleibt es bestehen. Dass man auch anders fahren könnte oder ein Weg nur wenig kürzer ist, beendet es nicht.
Nicht viel. An den Nutzen wird kein strenger Maßstab angelegt. Der Vorteil muss aber dem Grundstück selbst zugutekommen und nicht bloß den persönlichen Vorlieben des Eigentümers; die Bodennutzung muss er nicht betreffen. Die beiden Grundstücke müssen so liegen, dass die Ausübung möglich ist, unmittelbare Nachbarschaft ist nicht nötig.
Ja. Das Recht muss nur die Nutzung Ihres eigenen Grundstücks vorteilhafter oder bequemer machen. Es bleibt auch dann gültig, wenn Sie es nur ausüben können, indem Sie dazwischenliegende fremde Grundstücke benützen und dafür kein eigenes dauerhaftes Recht haben. Die Eigentümer dieser Grundstücke müssen in einen Rechtsstreit darüber nicht einbezogen werden.
Ja. Auch ein Recht, das üblicherweise einer bestimmten Person zusteht, etwa ein Fruchtgenussrecht, kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks eingeräumt werden. In diesem Fall ist es nur mit einer zeitlichen Begrenzung möglich. Ein unbefristetes Recht dieser Art können Sie nicht ersitzen.
Der Umfang richtet sich danach, wozu das fremde Grundstück während der Ersitzungszeit verwendet wurde, also was der Berechtigte in dieser Zeit gebraucht hat. Ist die Ersitzung abgeschlossen, zählen bei einem nicht genau festgelegten Recht die jeweiligen Bedürfnisse des begünstigten Grundstücks. Die Grenzen der Ausübung sind hier aber besonders genau zu beachten.
So weit, wie Sie es schon zu Beginn der dreißig Jahre ausgeübt haben. Entscheidend sind die ersten Besitzhandlungen und der Besitzwille: Sie bestimmen die räumlichen Grenzen und den Umfang des ersessenen Rechts. Für eine Ausweitung müssten wieder dreißig Jahre verstreichen.
So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.
Dann gelten die allgemeinen Regeln über die Ausübung einer Dienstbarkeit. Maßgeblich ist das Bedürfnis des begünstigten Grundstücks im Rahmen der ursprünglichen oder zumindest vorhersehbaren Bewirtschaftungsart.
Nein. Es genügt, dass Ihre Rechtsausübung für den Eigentümer des Grundstücks erkennbar war; auf seine tatsächliche Kenntnis kommt es nicht an. Sie müssen das Recht aber im Wesentlichen gleichbleibend, zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang ausgeübt haben.
Dann läuft die Ersitzung nicht weiter. Sie wird nicht nur durch eine Klage unterbrochen, sondern auch dadurch, dass Sie nachträglich unredlich werden. Dafür genügt schon, dass Umstände auftauchen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihres Besitzes begründen, etwa wenn Ihnen der Eigentümer seinen Standpunkt mitteilt oder den Weg absperrt.
Nein. Sie erwerben das Recht nur in jenen räumlichen Grenzen, in denen Sie es während der Ersitzungszeit tatsächlich ausgeübt haben. Ein ersessenes Gehrecht gilt daher nur für den Weg, den Sie tatsächlich benützt haben.
Ja. Wird während der Nutzungszeit eine Tafel aufgestellt, die den Weg als privat bezeichnet und die Durchfahrt nur bis auf Widerruf erlaubt, sind Sie nicht mehr gutgläubig. Damit kann durch die weitere Nutzung kein dauerhaftes Recht mehr entstehen.
Das müssen Sie selbst beweisen, wenn Sie sich auf die langjährige Nutzung berufen. Die Gegenseite muss zunächst gar nichts vorbringen. Sie muss nur beweisen, was gegen das Recht spricht, etwa dass Sie nicht gutgläubig waren.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Wenn Sie etwas einklagen, müssen Sie jene Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen Ihr Anspruch nach dem Gesetz entstanden ist. Es ist also Ihre Aufgabe als klagende Partei, die Grundlagen Ihres Anspruchs darzulegen.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.
Nein. Ein Fruchtgenuss gibt Ihnen das Recht, eine fremde Sache voll zu nutzen, ohne ihre Substanz anzugreifen, und entsteht bei eingetragenen Liegenschaften erst mit der Eintragung im Grundbuch. Zielt die Vereinbarung in Wahrheit darauf ab, Ihnen die Stellung eines Eigentümers zu verschaffen und dem Vertragspartner alle Befugnisse zu entziehen, kann das Recht nicht eingetragen werden.
Nein. Ist der Umfang Ihres Rechts nicht genau festgelegt, richtet er sich zwar nach Ihrem jeweiligen Bedarf, aber nur innerhalb des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Unbedeutende Änderungen muss der Belastete hinnehmen, eine Mehrbelastung durch eine Änderung der Nutzung oder der Widmung dagegen nicht.
Ja. Damit ein Nutzungsrecht durch lange Übung entsteht, muss der Eigentümer des belasteten Grundstücks Ihre Rechtsausübung erkennen können. Die Nutzung muss über die ganze Zeit im Wesentlichen gleich bleiben. Sie muss zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang erfolgen.
Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.
Nein. Ein Fruchtgenuss kann zwar zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestehen, aber nur zeitlich begrenzt begründet und eingetragen werden. Damit soll verhindert werden, dass Eigentum dauerhaft geteilt wird. Ein unbefristetes Recht dieser Art kann auch nicht ersessen werden.
Ist in der Vereinbarung, aus der Ihr Recht stammt, unzweifelhaft beschrieben, welcher Art es ist und wie weit es zeitlich und räumlich reicht, spricht man von einem gemessenen Recht; sonst von einem ungemessenen. Ganz exakte Zahlen braucht es nicht. Das Maß kann sich auch aus der Bauweise des Hauses ergeben, für das das Recht eingeräumt wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Neusiedl am See, 28.08.2023, 6 C 397/22a-38
- Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht, 17.01.2024, 13 R 252/23s-46
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1460 ABGB § 1463 ABGB § 1477 ABGB § 1488 ABGB § 328 ABGB § 473 ABGB § 479 ABGB § 484 ABGB § 509 ZPO § 52
Entscheidungstext
76 Absätze, 27.170 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Geschäftszahl
9Ob39/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch die Hajek Boss Wagner Rosenich RechtsanwältInnen OG in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei Mag. B*, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte in Eisenstadt, und die Nebenintervenientin auf der Seite der beklagten Partei S*gmbH, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Zustimmung zur Einverleibung einer Dienstbarkeit (Streitwert: 14.000 EUR), über die Revisionen der beklagten Partei sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2024, GZ 13 R 252/23s-46, mit dem den Berufungen der beklagten Partei sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 28. August 2023, GZ 6 C 397/22a-38, nicht Folge gegeben wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Den Revisionen wird Folge gegeben.
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