Verliere ich mein Wegerecht, wenn ich es lange nicht nutze?
günstig für Servitutsberechtigter betrifft Wegeberechtigte, Grundstückseigentümer, Nachbarn
Nicht schon durch den bloßen Nichtgebrauch, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das Nichtnutzen kann aber dazu führen, dass das Recht verjährt. Die Frist beginnt mit der letzten Ausübung, sonst mit dem Zeitpunkt, ab dem Sie das Recht hätten ausüben können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1997)
Aus Utilitätserwägungen erlischt eine Dienstbarkeit - mangels gegenteiliger Vereinbarung - nicht durch bloßen Nichtgebrauch. Ein solcher könnte dagegen Grundlage einer Verjährung des Dienstbarkeitsrechts entweder gemäß § 1479 ABGB oder gemäß § 1488 ABGB sein (vergleiche SZ 58/98).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frage, ob ein Dienstbarkeitsrecht noch oder noch zumindest teilweise ausgeübt wird, oder ob es durch Nichtgebrauch erloschen ist, hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 8 Ob 101/17m, 25.10.2017
- Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die an sich mögliche Rechtsausübung unterbleibt, mit dem Beginn der Ausübungsmöglichkeit, sonst mit der letzten Ausübungshandlung.OGH 1 Ob 404/97m, 24.03.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108084 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 4 Ob 152/24t, 22.10.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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