Bleibt mein Weg bestehen, obwohl er nicht im Grundbuch steht?
günstig für Berechtigter betrifft Grundeigentümer, Käufer von Liegenschaften, Nachbarn
Ja. Werden zwei Liegenschaften desselben Eigentümers getrennt und dient die eine offenkundig der anderen und soll das weiterhin so bleiben, entsteht auch ohne eigene Vereinbarung und ohne Eintragung im Grundbuch eine Dienstbarkeit. Das gilt auch dann, wenn das Eigentum in einem behördlichen Zusammenlegungsverfahren jemand anderem zugewiesen wird, sofern dem keine ausdrückliche gesetzliche Regelung entgegensteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 23.03.2021 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung eine Dienstbarkeit. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn in einem behördlichen Grundzusammenlegungsverfahren das Eigentum an einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsteils einem anderen zugewiesen wird, es sei denn, dem stünde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung entgegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob im Zeitpunkt des Erwerbs des dienenden Grundstücks Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorhanden waren, die den Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und eine Erkundigungspflicht auslösten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt aufgrund der Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf.OGH 10 Ob 13/16h, 21.03.2017
- Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber, sondern auch für den Veräußerer eines Grundstücks begründet werden.OGH 5 Ob 27/14b, 04.09.2014
- Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen.OGH 2 Ob 108/13s, 28.03.2014
- Da die Dienstbarkeit bereits durch die Übereignung und ohne besondere vertragliche Grundlage außerbücherlich entsteht, ist es unerheblich, ob der Veräußerer den Erwerber auf die offenkundige Dienstbarkeit bei Vertragsabschluss ausdrücklich aufmerksam gemacht oder ihm die bücherliche Lastenfreiheit zugesichert hat.OGH 4 Ob 232/13s, 17.02.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119170 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 15.
- OGH 1 Ob 30/21z, 23.03.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 163/20m, 29.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 119/19i, 27.11.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 71/18v, 20.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 228/17s, 15.05.2018
- OGH 5 Ob 246/15k, 25.08.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 218/15p, 24.05.2016, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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