OGH 5 Ob 235/16v
Worum es ging: Darf ich anderen die Nutzung meines Wegerechts verbieten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, wenn Ihnen weder das Grundbuch noch der Vertrag ein ausschließliches Recht gibt. Erlaubt der Grundeigentümer einem Dritten, denselben Weg zu benützen, können Sie das nicht untersagen, solange Ihre eigene Nutzung dadurch weder unmöglich noch gestört wird. Daran ändert es auch nichts, wenn Sie den Weg allein erhalten müssen.
Ja. Solange die Rechte miteinander vereinbar sind und ältere Rechte Dritter nicht leiden, können Sie an derselben Sache mehrere gleichartige oder verschiedene Dienstbarkeiten einräumen. Zwischen den Berechtigten besteht im Zweifel keine Gemeinschaft, jeder übt sein eigenes Recht selbständig aus. Geraten sie in Konflikt, ist auf die Interessen aller Beteiligten Rücksicht zu nehmen.
Die Interessen beider Seiten sind in ein billiges Verhältnis zu setzen. Dem Berechtigten soll der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem belasteten Eigentümer aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine erhebliche Mehrbelastung des belasteten Grundstücks darf nicht entstehen; erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss aber auch der Berechtigte nicht hinnehmen.
Nur so weit, als die Ausübung dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Kleinere Einschränkungen müssen Sie hinnehmen. Eigenmächtige Maßnahmen, die Ihnen die Nutzung wirklich erschweren, etwa eine Schrankenanlage oder eine versperrte Kette, müssen Sie dagegen nicht auf sich nehmen.
Nein. Der Vermerk im Gutsbestandsblatt Ihres Grundstücks zeigt nur an, dass anderswo eine Eintragung besteht; er begründet das Recht nicht. Erworben wird eine solche Dienstbarkeit erst durch die Eintragung beim belasteten Grundstück.
Rechtlich bringt er nichts Eigenes. Der Vermerk im Gutsbestandsblatt des begünstigten Grundstücks zeigt nur an, dass die Eintragung an anderer Stelle besteht. Entscheidend ist die Eintragung beim belasteten Grundstück.
Nein, nicht in jedem Fall. Ein weiteres Mitbenützungsrecht kann auch ohne die Zustimmung des schon eingetragenen Berechtigten einverleibt werden, wenn offenkundig ist, dass beide Rechte nebeneinander bestehen können und der bisher Berechtigte bei ordnungsgemäßer Ausübung nicht ausgeschlossen wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 13.10.2016, 3 R 176/16s
Zitierte Paragrafen
ABGB § 484 ABGB § 486 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 126
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.05.2017
Geschäftszahl
5Ob235/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. H* C* F*, 2. A* G*, beide vertreten durch Mag. Dr. Josef Trampitsch, öffentlicher Notar in Spittal/Drau, wegen Ab- und Zuschreibungen und anderer Grundbuchhandlungen ob EZZ 46, 468, 469, 470, 532 und 550, je GB *, über den Revisionsrekurs der Einschreiterin D* M* K*, (geborene T*), *, vertreten durch Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Hans Peherstorfer, Dr. Bernd Langoth, LL.M., Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 13. Oktober 2016, AZ 3 R 176/16s, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 27. Juli 2016, TZ 4237/2016, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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